Krankheit, Unwetter oder geänderte Flugpläne können den Urlaub kurzfristig platzen lassen. Doch nicht jede Reiseabsage führt automatisch zu hohen Stornokosten. Ob Reisende Anspruch auf eine Erstattung haben, hängt davon ab, warum die Reise ausfällt und ob eine Reiserücktrittsversicherung oder besondere gesetzliche Regelungen greifen.
Eine Reiserücktrittsversicherung zahlt in der Regel, wenn ein unvorhersehbares Ereignis die Reise unmöglich macht. Dazu zählen beispielsweise eine plötzliche schwere Erkrankung, ein Unfall oder der Tod eines nahen Angehörigen. Auch der unerwartete Verlust des Arbeitsplatzes oder eine gerichtliche Vorladung können je nach Vertrag versichert sein. Keine Leistungen gibt es dagegen meist, wenn Reisende ihre Meinung ändern oder eine bereits bekannte Erkrankung der Grund für die Absage ist.
Auch ohne Versicherung können Urlauber unter bestimmten Voraussetzungen kostenfrei von einer Pauschalreise zurücktreten. Das gilt etwa dann, wenn außergewöhnliche Umstände wie Naturkatastrophen oder andere schwerwiegende Ereignisse das Reiseziel erheblich beeinträchtigen. Ebenso können erhebliche Änderungen der gebuchten Reiseleistungen – etwa eine nachträgliche Herabstufung von der Business- in die Economy-Class auf einem Langstreckenflug – ein Rücktrittsrecht begründen. Wichtig ist in jedem Fall, Reiseveranstalter oder Versicherung möglichst früh zu informieren und Unterlagen wie ärztliche Bescheinigungen oder Buchungsbestätigungen sorgfältig aufzubewahren. Sie sind häufig entscheidend, wenn es um die Erstattung der Reisekosten geht.
Quelle: ARAG; Urteile des Bundesgerichtshofs, des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein und des Landgerichts Frankfurt am Main.