17.05.2019

Wie wichtig es ist eine Auslandsreisekrankenversicherung zu haben, zeigt ein aktuelles Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 12. März. Demnach bleibt eine Urlauberin, der in der Türkei ein neuer Herzschrittmacher eingepflanzt werden musste, auf dem Großteil der Kosten sitzen — völlig zu Recht, wie die Richter bestätigten. Der gesetzliche Krankenversicherer muss nur das bezahlen, was er hierzulande auch bezahlt hätte (S 7 KR 261/17).