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Verkehr | 26.08.10 Lichterlose VelosViele Fahrräder, wie zum Beispiel Mountainbikes, werden ohne Licht ausgeliefert. Welche Folgen eine mangelhafte oder gar fehlende Beleuchtung haben kann, zeigt ein aktueller Gerichtsfall. (verpd) Halten sich Fahrradfahrer nicht akribisch genau an die gesetzlich vorgeschriebenen Beleuchtungs-Vorschriften, trifft sie im Falle eines Unfalls bei Dunkelheit auf jeden Fall ein Mitverschulden. Das geht aus einem jetzt vom Landgericht München I veröffentlichten Vergleich zweier Radler hervor (Az.: 17 O 18396/07). Der Kläger war mit seinem Rennrad bei Dunkelheit auf einem Radweg in den Münchener Isarauen unterwegs, als ihm eine Gruppe von Mountainbikern entgegen kam. Mit einem dieser Radler kollidierte der Kläger. Denn vermutlich hatten sich die Lenker der Fahrräder ineinander verhakt. Bei dem Zwischenfall erlitt der Kläger eine Fraktur des zweiten Halswirbels, eine Gehirnerschütterung, Prellungen sowie Schürfwunden. Der Kläger hatte zwar Glück im Unglück. Denn die Halswirbelverletzung führte zu keiner Querschnittslähmung. Trotz allem erlitt er einen Dauerschaden. Für den Unfall machte er den Beklagten verantwortlich. Denn dieser hatte sein Mountainbike lediglich mit einem Aufstecklicht ausgestattet, welches nach Aussage des Klägers zum Zeitpunkt des Unfalls nur noch schwach geleuchtet haben soll. Er habe den Entgegenkommenden daher zu spät wahrgenommen. Stirnlampe als FahrradbeleuchtungDer wiederum wies jede Schuld weit von sich. Denn der Kläger verfügte über keinerlei Fahrradbeleuchtung. Er war vielmehr mit einer batteriebetriebenen Stirnlampe unterwegs, die er an seinem Fahrradhelm befestigt hatte. Im Laufe des sich anschließenden Rechtsstreits wurde durch Aussagen von Zeugen sowie durch die Ermittlungen eines Sachverständigen festgestellt, dass das Aufstecklicht des Beklagten zum Zeitpunkt des Unfalls tatsächlich nicht mehr mit voller Kraft geleuchtet hatte. Die Stirnlampe des Klägers war hingegen möglicherweise aufgrund seiner auf einem Rennrad gebeugten Körperhaltung nicht oder zumindest nicht ausreichend für andere Verkehrsteilnehmer zu erkennen. Fehlender BeweisNach Überzeugung des Münchener Landgerichts fehlte es letztlich beiden Unfallbeteiligten an einer ausreichenden und vor allem ordnungsgemäßen Beleuchtung. Denn gemäß Paragraf 67 Absatz 1 StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungsordnung) ist es Fahrradfahrern zwar erlaubt, eine Batterie-Dauerbeleuchtung zu benutzen. Außer bei Rennrädern mit einem Gewicht von nicht mehr als elf Kilogramm besteht trotz allem die Verpflichtung, ein Fahrrad mit einem dynamobetriebenen Licht auszustatten. Selbst wenn das Rennrad des Klägers nicht mehr als elf Kilogramm gewogen haben sollte und somit eine Batteriebeleuchtung ausgereicht hätte, hätte er dafür sorgen müssen, dass die von ihm verwendete Stirnlampe ausreichend im Sinne der StVZO zu sehen war. Wegen der Art der Anbringung der Lampe konnte er diesen Beweis jedoch nicht erbringen. SchadenteilungNachdem letztlich keine genaue Aufklärung des Unfallgeschehens möglich war, einigten sich die Parteien unter Vermittlung des Münchener Landgerichts auf einen Vergleich. Danach ist jeder der beiden Radler jeweils zur Hälfte für den Unfall verantwortlich. Das bedeutet für den Kläger, dass ihm die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 15.000 Euro sowie die Hälfte der Regulierung seines sonstigen Schadens zugestanden wurde. Für den Beklagten kann man nur hoffen, dass er eine Privathaftpflicht-Versicherung abgeschlossen hat. Denn andernfalls muss er die Forderungen aus eigener Tasche begleichen.
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