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Altersvorsorge | 20.08.10
 

Wie frühe Altersvorsorge das Kindergeld retten kann

Wenn der Nachwuchs nach dem 18. Lebensjahr bestimmte Einkommensgrenzen überschreitet, ist der Kindergeldanspruch verwirkt. Dies kann allerdings per Entgeltumwandlung oft vermieden werden.

(verpd) Per Entgeltumwandlung lässt sich der Anspruch auf Kindergeld oft auch dann über das 18. Lebensjahr des Kindes hinaus „retten“, wenn dessen eigenes Einkommen – beispielsweise durch die Ausbildungsvergütung – 8.004 Euro jährlich übersteigt. Das sollten Eltern und ihr Nachwuchs angesichts des gerade begonnenen neuen Ausbildungsjahres rechtzeitig berücksichtigen.

Das Einkommen der Eltern spielt für die Kindergeldberechtigung keine Rolle. Dagegen ist der Anspruch sofort verwirkt, wenn das Kind nach dem 18. Lebensjahr mit seinen eigenen Einkünften die seit diesem Jahr maßgebliche Obergrenze von 8.004 Euro nur um einen Cent überschreitet.

Das kann insbesondere dann sehr schnell geschehen, wenn der Nachwuchs eine Berufsausbildung absolviert. Gleiches gilt aber ebenso für Studenten, die nebenbei oder in den Semesterferien einen Job ausüben.

Ausbildungsförderungen werden angerechnet

Angerechnet werden die verschiedenen steuerlichen Einkunftsarten, also beispielsweise alle positiven und negativen Einkünften aus nichtselbstständiger und selbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung.

Jeweils nach Abzug unter anderem der Werbungskosten werden dabei alle nicht zu versteuernden Bezüge des Kindes hinzu addiert. Dazu zählen beispielsweise Ausbildungsförderungen, soweit sie als Zuschuss gezahlt werden.

Detailliertere Informationen zum Thema Kindergeld gibt es auch in der kostenlos zum Herunterladen angebotenen Broschüre Merkblatt Kindergeld der Familienkasse.

Entgeltumwandlung hilft

Es gibt jedoch legale Möglichkeiten, die Einkünfte und Bezüge des Kindes zu reduzieren und damit unter der genannten Grenze zu liegen. Als sinnvoll kann sich insbesondere bei Auszubildenden mit sozialversicherungspflichtigem Einkommen dabei der Weg über die betriebliche Altersvorsorge anbieten.

Wie alle Arbeitnehmer haben auch Auszubildende einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung. Aktuell lässt sich das zu versteuernde Einkommen um bis zu 2.640 Euro jährlich reduzieren. Hinzu kommt ein weiterer Festbetrag von 1.800 Euro pro Jahr, der zwar nicht sozialversicherungsfrei ist, aber ebenfalls die Lohnsteuer mindert.

Entgeltumwandlung

Bei einer Entgeltumwandlung verzichtet ein Arbeitnehmer im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge zugunsten einer Altersvorsorgezusage auf einen Teil seines bisher ausgezahlten Gehalts. Dieser kann bis zu vier Prozent der in den westlichen Bundesländern geltenden Beitragsbemessungs-Grenze in der gesetzlichen Rentenversicherung betragen.

Das sind bundesweit aktuell 220 Euro pro Monat (2.640 Euro pro Jahr). Durch den Umweg über den Betrieb ist das Sparen für den Ruhestand besonders lukrativ, weil der Staat diese Vorsorge besonders fördert. Für diese Beiträge zur Altersvorsorge müssen keine Lohnsteuer und keine Sozialabgaben bezahlt werden.

Schnell und möglichst genau hochrechnen

Sinnvoll ist daher bei allen, die jetzt einen Ausbildungsplatz antreten, eine möglichst frühzeitige und präzise „Hochrechnung“ des voraussichtlichen Einkommens. Auch deshalb, weil die Familienkasse bei einem Überschreiten der Einkommensgrenzen bereits gezahlte Leistungen nachträglich zurückfordert.

Dem Aufbau der eigenen Altersvorsorge des Nachwuchses nutzt der frühe Altersvorsorge-Start zudem. Denn je länger die Ansparphase, desto höher ist die spätere Altersvorsorge.

 
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Referenzen

  • Merkblatt Kindergeld
  • Familienkasse
 
 
 
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