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Recht | 16.08.10
 

Garantie ist nicht gleich Garantie

Wer der Meinung ist, dass er grundsätzlich ein Umtauschrecht für neu erworbene Waren hat, der irrt. Dennoch gibt es gesetzliche Regelungen, aber auch freiwillige Garantien, auf die sich der Käufer berufen kann.

(verpd) Prinzipiell besteht kein gesetzlich geregeltes Umtauschrecht für eine fehlerfreie Ware. Dennoch tauschen viele Händler gekaufte Neuwaren kulanterweise um. Zusätzliche Verbraucherrechte bestehen jedoch für den Fall, dass die Ware per Internet oder Telefon gekauft wurde, aber auch wenn sie beschädigt oder defekt ist.

Wurde der Kauf per Internet oder Telefon durchgeführt, gilt ein Widerrufsrecht. Innerhalb von 14 Tagen kann nach Paragraf 312 d und 355 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) dann die gekaufte Neuware ohne Angabe von Gründen zurückgeben werden.

Dies gilt jedoch nicht für alle Güter. Ausgeschlossen vom Widerruf sind zum Beispiel Waren, die nach den Wünschen des Käufers gefertigt wurden sowie für entsiegelte CDs und DVDs mit Software, Audio- oder Videoaufzeichnungen.

Unabhängig davon, ob die Ware im Geschäft oder aber über das Internet gekauft wurde, gibt es besondere Verbraucherrechte, wenn das erworbene Produkt Mängel aufweist. Dabei ist zwischen der gesetzlichen Gewährleistungspflicht und eine vom Händler oder Hersteller vertraglich zugesicherten Garantie zu unterscheiden.

Gesetzliches Gewährleistungsrecht

So lange eine Ware nicht als defekt deklariert wurde, ist der Händler nach Paragraf 433 bis 435 BGB verpflichtet, Neuwaren frei von Sach- und Rechtsmängel dem Käufer zu übergeben. Sachmängel sind beispielsweise Beschädigungen, Funktionsstörungen oder das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften der Ware.

Unter Rechtsmängeln versteht man unter anderem die Verletzung von Urheber und Schutzrechten Dritter durch die Benutzung der Ware. Darunter fallen unter anderem Plagiate oder auch gestohlene Produkte.

Nach dem Neukauf von beweglichen Gütern können Verbraucher gemäß der BGB-Paragrafen 437 und 438 und folgende innerhalb von zwei Jahren ihre Mängelrechte beim Händler geltend machen, wenn ein Produktmangel vorliegt.

Von der Nachbesserung bis zur Rückgabe

Zunächst besteht gemäß Paragraf 439 BGB ein Anspruch auf Nacherfüllung, das heißt der Käufer kann die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mängelfreien Ware vom Verkäufer in einer angemessenen Frist verlangen.

Ist eine Nachbesserung beispielsweise durch eine Reparatur nicht möglich oder selbst nach zwei Versuchen nicht gelungen und kann auch keine Ersatzlieferung angeboten werden, gibt es nach Paragraf 40 BGB ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag.

Der Käufer kann dann die mangelhafte Ware an den Verkäufer zurücksenden und den Kaufpreis vom Händler zurückverlangen. Anders verhält es sich, wenn der Mangel nur unbedeutend ist, beispielsweise ein Schönheitsfehler wie einen Kratzer an einem ansonsten voll funktionsfähigen Gerät. Statt vom Kaufvertrag zurückzutreten, kann der Käufer laut Paragraf 41 BGB dann auch eine Minderung des Kaufpreises verlangen.

Freiwillige Hersteller- oder Händler-Garantie

Viele Händler oder auch Hersteller bieten eine Garantie an. Diese kann auch über die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren hinausgehen. Wird eine Garantie gegeben, haben Verbraucher Anspruch auf eine schriftliche Garantieerklärung.

Sie muss alle wesentlichen Angaben zur Geltendmachung der Garantie enthalten, wie etwa Anschrift des Garantiegebers, Dauer und Inhalte der Garantie. Eine Garantiezusage bezieht sich meist auf die zugesicherte Funktionsfähigkeit der gesamten Ware oder aber nur bestimmter Teile für einen festgelegten Zeitraum.

Nicht jeder Defekt unterliegt der Garantie

Im Garantiefall besteht jedoch oftmals nur der Anspruch auf eine kostenlose Reparatur. Im Gegensatz zur Gewährleistung spielt allerdings bei der Garantie der Zustand der Ware beim Kauf keine Rolle. Das heißt eine Garantie würde bei einem Defekt auch greifen, selbst wenn kein Material- oder Verarbeitungsfehler zum Zeitpunkt des Kaufes nachweisbar ist.

Allerdings gibt es in der Regel keine Garantie für Verschleiß oder wenn die Ursache des Defekts beim Käufer liegt, beispielsweise nach einer unsachgemäßen Behandlung. Auch der Versuch des Kunden, die Ware vorab selbst zu reparieren, kann die Garantie kosten.

Freie Wahl

Grundsätzlich steht es dem Käufer frei zu wählen, ob er seine Rechte innerhalb der ersten zwei Jahre aus der gesetzlichen Gewährleistung gegen den Händler oder aus einer eventuell gegebenen Garantie gegen den Garantiegeber – also Händler oder Hersteller – geltend machen möchte.

Es ist ratsam, Kaufverträge beziehungsweise Rechnungen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren, um den Kauf beweisen können. Wurde eine Händler- oder Herstellergarantie geben. sollten die Kaufunterlagen inklusive der Garantieerklärung bis zum Ende der Garantiezeit aufgehoben werden.

Notfalls per Anwalt

Gerade die Frage, ob die gesetzlich geregelte Gewährleistung oder eine eventuell vertraglich zugesicherte Garantie tatsächlich greift, führt immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Käufer und Verkäufer oder Hersteller. Wer als Verbraucher seine Rechte notfalls per Anwalt durchsetzen möchte, ohne das Kostenrisiko zu tragen, kann sich mit einer entsprechenden Rechtsschutz-Versicherung absichern.

Mit einer Verkehrsrechtsschutz-Police sind unter anderem auch Streitigkeiten mit der Kfz-Werkstatt oder aus einem Pkw-Kaufvertrag abgedeckt. Bei einer Privatrechtsschutz-Versicherung ist in der Regel automatisch ein sogenannter Vertragsrechtsschutz eingeschlossen.

Damit können Ansprüche aus privaten Verträgen des täglichen Lebens geltend gemacht werden. Darunter fallen beispielsweise Kaufverträge von Ge- und Verbrauchsgütern wie Elektrogeräte, Möbel oder Kleidung, aber auch Reparaturaufträge.

 
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Referenzen

  • 312 d
  • 355 BGB
  • 437
  • 438
  • Paragraf 439 BGB
  • Paragraf 40 BGB
  • Paragraf 41 BGB
 
 
 
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