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Unfallversicherung | 23.07.10 Tödlicher Umweg um möglichen StauWer zwischen der eigenen Wohnung und dem Arbeitsplatz nicht den direkten Weg nimmt, verliert für diese Fahrt in der Regel den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Doch es gibt auch Ausnahmen. (verpd) Wenn ein Arbeitnehmer auf dem Weg von seinem Heimarbeitsplatz zur Firma tödlich verunglückt und dabei nicht auf dem direkten Weg zum Unternehmen war, muss der Unfallversicherungs-Träger nachweisen, dass dies private Gründe hatte. Ansonsten liegt ein Arbeitsunfall mit Hinterbliebenen-Leistungen vor. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az.: L 6 U 3210/09). In dem Verfahren ging es um den tödlichen Unfall eines Software-Ingenieurs, der wahlweise zu Hause oder in dem Unternehmen arbeiten konnte, bei dem der angestellt war. Am Tag seines Unfalls wollte er in die Firma fahren, um einen Termin mit Kunden dort wahrzunehmen. Unfallhergang fraglichEr lieferte zunächst seinen Sohn im Kindergarten ab. Auf der Weiterfahrt geriet er auf die Gegenfahrbahn und verunglückte tödlich. Dabei blieben die genauen Umstände seines Todes rätselhaft. Nicht auszuschließen, aber auch nicht zu belegen war, dass es sich dabei um seinen Selbstmord handelte. Unklar war ferner, wieso er sich faktisch wieder auf dem Weg in Richtung zu seiner Wohnung befand. Deshalb lehnte der zuständige Träge der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) Ansprüche seiner Witwe und Waisen auf Hinterbliebenen-Leistungen aufgrund eines Arbeitsunfalls ab. Plausible ErklärungAus Sicht der Witwe gab es keinen Grund für einen Selbstmord. Zunächst war angenommen worden, dass finanzielle Schwierigkeiten dazu geführt haben könnten – dies wurde aber widerlegt. Als Ursache für den Unfall nahm sie an, dass ihr Mann möglicherweise versucht habe, sein Handy aufzuheben und dadurch auf die Gegenfahrbahn geraten war – das Telefon war nicht mehr auffindbar. Ferner ging sie davon aus, dass ihr Mann einen Stau gesehen hatte und deshalb lieber umkehrte, um auf einem anderen Weg zur Firma zu gelangen. Da er eine ausgeprägte Abneigung gegenüber dem Warten im Stau hatte, sei das kein ungewöhnliches Verhalten für ihn gewesen. Es könnte Stauwarnungen gegeben habenZu diesem Zeitpunkt lagen der Polizei keine Staumeldungen auf dieser Strecke vor. Deshalb wies das Sozialgericht Stuttgart die Klage zurück und stufte den Unfall nicht als versicherten Wegeunfall ein, weil es sich nicht feststellen lasse, dass der Versicherte tatsächlich auf dem Weg zu Arbeit gewesen sei. Das Landessozialgericht sah dies anders. Das Landespolizeipräsidium bescheinigte der Klägerin, dass der Polizei nicht alle Behinderungen und Staus bekannt seien, wenn sie beispielsweise von Automobilclubs oder Staumeldern kämen. Deshalb ließe es sich nicht ausschließen, dass der Sachverhalt so gewesen sei, wie ihn die Klägerin annahm. Entscheidend für die Anerkennung als Wegeunfall sei, dass der Weg wesentlich zu dem Zweck zurückgelegt wird, den Ort der Tätigkeit beziehungsweise die eigene Wohnung zu erreichen. Der Unfallversicherungs-Träger trage die objektive Beweislast, dass der Versicherte den Weg aus eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen habe und dass definitiv eine unversicherte private Tätigkeit vorlag. Da sie dies nicht nachweisen konnte, sei von einem Arbeitsunfall auszugehen.
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