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Recht | 21.07.10
 

Rauchen gefährdet nicht nur die Gesundheit

Wer am Arbeitsplatz raucht, schadet nicht nur sich selbst und gegebenenfalls seine Kollegen. Das Rauchen kann unter Umständen auch den Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung oder sogar den Arbeitsplatz kosten.

(verpd) Am Arbeitsplatz gibt es kein allgemeingültiges Recht auf eine Rauchpause. Und selbst wenn der Arbeitgeber das Rauchen genehmigt, muss sich der Arbeitnehmer unter Umständen für die Rauchpause ausstempeln, damit er keine Kündigung riskiert. Zudem besteht dann kein gesetzlicher Unfallschutz.

Ein Beamter der Stadt Köln wollte nach der Einführung eines absoluten Rauchverbotes in der Behörde, ein Recht auf Rauchpausen und auf einen entsprechenden Raucherraum vor Gericht einklagen. Er scheiterte damit zum einen beim Verwaltungsgericht Köln (Az.: 19 K 3549/07).

Mitarbeiter haben nach Meinung der Richter weder Anspruch auf einen Raucherraum noch auf Rauchpausen während der Kernarbeitszeit. Auch eine Klage bei der nächsthöheren Instanz, dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Az.: 1 A 812/08) hatte keinen Erfolg.

Fristlose Kündigung wegen Rauchens

Entsprechend einem Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg (Az.: 3 Ca 1336/09) droht Mitarbeitern eine fristlose Kündigung, wenn sie entgegen einer betrieblichen Vereinbarung für Raucherpausen nicht ausstempeln.

Eine Angestellte missachtete mehrfach die Vorschrift des Arbeitgebers, welche ein Ausstempeln bei Rauchpausen vorsah. Sie wurde daraufhin mehrfach abgemahnt. Dennoch „vergaß“ sie weiterhin, sich für die Zigarettenpause auszustempeln. Daraufhin wurde ihr fristlos gekündigt.

Zeiterfassung kann angeordnet werden

Eine Klage der Arbeitnehmerin gegen die Kündigung blieb erfolglos. Das Arbeitsgericht Duisburg begründete die Ablehnung unter anderem wie folgt: „Ist für eine Raucherpause auszustempeln, so bedeutet dies, dass Raucherpausen nicht zur bezahlten Arbeitszeit gehören.

Der Arbeitnehmer kann von dem Arbeitgeber keine Bezahlung dieser – allein seinem persönlichen Bedürfnis geschuldeten – Zeit verlangen. Besteht eine Regelung zum Ausstempeln und bedient ein Arbeitnehmer die vorgeschriebene Zeiterfassung nicht, so veranlasst er den Arbeitgeber, ihm Entgelt zu zahlen, ohne die geschuldete Leistung erbracht zu haben. Verstöße in diesem Bereich rechtfertigen eine fristlose Kündigung.“

Kein gesetzlicher Versicherungsschutz beim Rauchen

In vielen Unternehmen ist das Rauchen in speziellen Räumen oder Bereichen erlaubt. Doch greift der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auch auf dem Weg oder während des Rauchens in den dafür vorgesehenen Raucherbereichen? Laut der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten zählt das Rauchen ebenso wie Essen und Trinken zu den privaten und damit unversicherten Tätigkeiten.

Verunfallt ein Arbeitnehmer auf dem Weg zum Raucherbereich oder während des Rauchens in diesem Bereich, ist dies nicht gesetzlich versichert. Übrigens: Für die Wege zum (Mittag-) Essen besteht Versicherungsschutz, nicht jedoch für Unfälle, die sich während der Einnahme der Mahlzeiten ereignen.

 
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Referenzen

  • Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten
 
 
 
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