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Gesundheit | 20.07.10 Nicht gleich die Nerven verlierenBei Zahnprothesen sind nicht nur medizinische, sondern auch optische Aspekte wichtig. Ein Gericht verdeutlichte in einem Urteil, was unzufriedene Patienten von ihren Zahnärzten verlangen können. (verpd) Wenn zwischen einem Zahnarzt und seinem Patienten ein Pauschalhonorar für eine prothetische Behandlung vereinbart wurde, steht dem Zahnarzt dieses Honorar auch dann zu, wenn der Patient mit dem Ergebnis nicht zufrieden ist. Dieser kann allenfalls eine Nachbesserung verlangen, so das Oberlandesgericht Frankfurt (Az.: 22 U 153/08). In dem zu entscheidenden Fall musste das Gericht über die Klage einer Zahnärztin entscheiden, die bei einem Kollegen in einem weiter entfernten Ort eine prothetische Neuversorgung ihres Gebisses hatte anfertigen lassen. Die Frau hatte sich gerade für diesen Zahnarzt entschieden, weil er eine besondere Kompetenz für metallfreien Zahnersatz aufwies. Die Neuanfertigung sollte auf bereits vorhandenen Implantaten angebracht werden. Als Pauschalhonorar waren dafür 12.000 Euro vereinbart. Nach einer rund halbjährigen Behandlung war die Klägerin mit dem Ergebnis offensichtlich nicht zufrieden, in erster Linie aus optischen Gründen. Ein Zahntechniker sagte ihr, dass dies nur mit einer Neuanfertigung des Gerüsts und entsprechenden Kosten zu beseitigen wäre. Unklares VerhaltenIn einem Schreiben sagte die Patientin ihrem behandelnden Zahnarzt zu, dass sie den Restbetrag zahlen würde, obwohl sie von dem Ergebnis enttäuscht sei und sich für eine Neuanfertigung durch einen anderen Kollegen entschieden habe. Für die zusätzliche Behandlung musste sie einen Eigenanteil von gut 8.000 Euro zahlen. Danach wollte sie das bereits an den ersten Zahnarzt bezahlte Honorar zurückhaben. Ihre Klage vor dem Landgericht Darmstadt scheiterte aber, worauf sie in Berufung ging. Keine NichterfüllungBeide gerichtlichen Instanzen vertraten die Auffassung, dass sie nur dann einen Anspruch auf Rückzahlung des Honorars gehabt hätte, wenn der Beklagte seinen Vertrag faktisch nicht erfüllt hätte. Dies sei aber nicht der Fall. Es handele sich vielmehr um einen Dienstvertrag, der einen Honoraranspruch bereits durch das Tätigwerden als solches begründe. Bereits vor der Anfertigung der Prothese seien vorbereitende zahnärztliche Maßnahmen erforderlich, die bezahlt werden müssten. Im Prinzip müsse ein Arzt oder Zahnarzt sich zwar bemühen, den angestrebten Erfolg zu erreichen. Davon könne aber nicht die Honorarzahlung abhängig gemacht werden. Generell werde der Erfolg bei ärztlichen Leistungen von vielen Faktoren beeinflusst und hänge nicht alleine von der ordnungsgemäßen Leistung des Arztes ab. Nachbesserung verlangenAnstatt zu einem anderen Zahnarzt zu gehen, hätte die Klägerin von dem ersten Arzt eine Nachbesserung verlangen müssen, notfalls mit der Drohung, ihn sonst zu verklagen. Die Herstellung einer neuen Prothese wäre ihm durchaus möglich gewesen, wenn auch mit zusätzlichem Aufwand. Da sie ihm dazu nicht die Gelegenheit geben und dies gar nicht erst gefordert hatte, muss sie die zusätzlichen Kosten für die zweite Behandlung selbst tragen. Das Argument, dass sie dem beklagten Zahnarzt mit ihren Nacherfüllungskosten seinerseits Mängelbeseitigungs-Kosten erspart habe, hielten die Richter nicht für stichhaltig.
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