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KFZ-Versicherung | 16.07.10 Restwertbörse: Zumutbare Offerte?Immer wieder gibt es nach einem Verkehrsunfall Streit um die Höhe des Restwertes eines Autos. Ob ein Unfallgeschädigter ein Kaufangebot des gegnerischen Kfz-Versicherers berücksichtigen muss, zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs. (verpd) Ein Geschädigter ist grundsätzlich dazu berechtigt, ein Unfallfahrzeug zu dem von einem Gutachter ermittelten Restwert zu veräußern. Im Rahmen seiner Schadenminderungs-Pflicht kann er im Einzelfall jedoch dazu verpflichtet sein, ein deutlich besseres Angebot des Versicherers des Schädigers anzunehmen. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 1. Juni 2010 entschieden (Az.: VI ZR 316/09). Der Kläger war schuldlos in einen Unfall verwickelt worden. Dabei erlitt sein Fahrzeug einen Totalschaden. Ein von dem Kläger beauftragter Kfz-Sachverständiger ermittelte den Restwert des Pkw mit 800 Euro. Zu diesem Preis verkaufte der Kläger das Fahrzeug an einen von ihm ausgewählten Käufer. Einen Monat vor dem Verkauf hatte ihm der Versicherer des Unfallverursachers allerdings ein Restwertangebot in Höhe von 1.730 Euro unterbreitet. Dem Angebot lag das Gebot einer Internet-Restwertbörse zugrunde. Diese war bereit, das Fahrzeug kostenlos gegen Barzahlung bei dem Kläger abzuholen. Dazu musste er lediglich eine in dem Schreiben angegebene Telefonnummer anrufen. Unseriöses Angebot?Bei seiner Schadenregulierung legte der Versicherer das Angebot der Restwertbörse zugrunde und nicht jene 800 Euro, die der Kläger tatsächlich beim Verkauf des Fahrzeuges erzielt hatte. Mit dem Argument, dass Restwertangebote aus dem Internet unseriös seien und daher nicht zur Grundlage einer Schadenregulierung gemacht werden dürften, klagte der Unfallgeschädigte den Differenzbetrag ein. Der Mann erlitt jedoch sowohl in den Vorinstanzen als auch beim Bundesgerichtshof eine Niederlage. Ja, aber …Nach Auffassung des Gerichts ist ein Geschädigter zunächst einmal grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Das gilt insbesondere dann, wenn er sein Fahrzeug beim Erwerb eines Ersatzwagens einer ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem Gebrauchtwagenhändler in Zahlung geben will. Erfolgt in so einem Fall der Verkauf des Fahrzeugs zu dem von einem Sachverständigen ermittelten Restwert, so darf der Geschädigte nicht auf ein höheres Angebot eines Sondermarktes, etwa dem eines Restwertaufkäufers aus dem Internet, verwiesen werden. Ein Geschädigter ist andererseits dazu verpflichtet, im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation den wirtschaftlichsten Weg zu wählen. Das gebietet die ihm gemäß Paragraf 254 Absatz 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) obliegende Schadenminderungs-Pflicht. Zumutbares VerlangenGegen diese Verpflichtung hat der Kläger nach Ansicht des Gerichts verstoßen. Denn der Versicherer des Unfallverursachers hatte ihm eine erheblich bessere Verwertungsmöglichkeit angeboten. Von dieser Möglichkeit hätte der Kläger unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ohne Weiteres Gebrauch machen können. Denn die Annahme des Angebots war dem Kläger zuzumuten. Er hat nämlich keine Gründe dafür vorgetragen, warum er sein Fahrzeug ausschließlich dem von ihm ausgesuchten Käufer veräußern musste.
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