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Urteile | 30.06.10
 

Retter in der Not

Ein Jugendlicher wollte einem kleinen Mädchen helfen, das sich verirrt hatte. Dabei verletzte er sich schwer. Als die Unfallkasse es ablehnte, ihm eine Entschädigung als Nothelfer zu zahlen, zog der Teenager bis vor das Bundessozialgericht.

(verpd) Wer einem in Not geratenen Menschen hilft und dabei verunglückt, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dazu ist es nicht erforderlich, dass eine Gefahr für Leib und Leben des in Not Geratenen besteht. Eine Gefahr für ein wichtiges anderes Individualrechtsgut reicht vielmehr aus. Das hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 15. Juni 2010 entschieden (Az.: B 2 U 12/09 R).

Der seinerzeit 14-jährige Kläger hielt sich auf einem Spielplatz auf. An diesen grenzte ein komplett umzäuntes und durch ein Tor verschlossenes Betriebsgelände eines Energieversorgungs-Unternehmens.

Ein sechsjähriges Mädchen war auf unbekannte Weise vom Spielplatz aus auf die andere Seite des Zauns geraten und wusste nicht, wie es zurückkommen sollte. Das Kind weinte bitterlich. Nachdem es seiner Mutter nicht gelungen war, dem Nachwuchs bei der Rückkehr auf den Spielplatz zu helfen, bot der Kläger Hilfe an.

Mit Einverständnis der Mutter kletterte er über den Zaun und verhalf dem Mädchen zur Rückkehr. Als er danach selber über den Zaun zurück kletterte, blieb er mit seinem rechten Mittelfinger zwischen dessen Metallstäben hängen. Dabei verletzte er sich so schwer, dass der Finger amputiert werden musste.

Kein Nothelfer?

Unter Hinweis auf Paragraf 2 Absatz 1 Nr. 13 a SGB VII (Sozialgesetzbuch VII) wollte der Jugendliche die für solche Fälle zuständige Unfallkasse in Anspruch nehmen. Denn in dem Gesetz heißt es, dass Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.

Träger der gesetzlichen Unfallversicherung

Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland sind in Paragraf 114 SGB VII aufgelistet und für unterschiedliche Personengruppen zuständig. Die Unfallkasse des Bundes ist beispielsweise Ansprechpartner für die Arbeitnehmer des Bundes, aber auch für besondere Personengruppen wie ehrenamtliche Helfer beim Deutschen Roten Kreuz, dem Technischen Hilfswerk und für Entwicklungshelfer.

In den Unfallkassen der Länder und Unfallversicherungs-Verbände der Gemeinden sind unter anderem die Angestellten des öffentlichen Dienstes sowie Kindergartenkinder, Schüler und Studenten versichert.

Unternehmen und deren Beschäftigte gehören je nach Branche zu den entsprechenden gewerblichen oder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften. Zudem gibt es noch Feuerwehr-Unfallkassen, eine Eisenbahn-Unfallkasse und eine Unfallkasse Post und Telekom, die für die Mitarbeiter oder Angehörige dieser Unternehmen und Organisationen zuständig sind.

Nähere Informationen gibt es direkt beim zuständigen Unfallträger oder bei deren Spitzenverband, der Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV), beispielsweise unter der Telefonnummer 0800/6050404.

Die Unfallkasse wies das Ansinnen des Jungen jedoch als unbegründet zurück. Nach ihrer Ansicht war er nicht als Nothelfer versichert. Denn für die Gesundheit des sechsjährigen Mädchens hatte keine erhebliche und gegenwärtige Gefahr bestanden. Dessen Mutter hätte vielmehr anderweitige Hilfe, etwa die der Polizei oder der Feuerwehr, in Anspruch nehmen müssen.

Der Fall landete schließlich vor Gericht. Dort erlitt die Unfallkasse in allen drei Instanzen eine Niederlage.

Arbeitsunfall

Nach Überzeugung des Bundessozialgerichts hat der Kläger bei einem Unfall im Sinne von Paragraf 2 SGB VII Hilfe geleistet. Er stand daher wie ein Arbeitnehmer unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. In seiner Urteilsbegründung spricht das Gericht wörtlich von einem Arbeitsunfall.

Ein Unglücksfall im Sinne des vorgenannten Gesetzes liegt nicht nur vor, wenn eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben einer anderen Person besteht. „Es reicht vielmehr aus, dass ein Schaden oder eine Gefahr für ein anderes wichtiges Individualrechtsgut droht beziehungsweise besteht“, so das Gericht.

Der 14-Jährige hat das kleine Mädchen aus einer Lage befreit, in der es nicht in der Lage war, ihr durch das Grundgesetz geschütztes Recht auf Fortbewegungsfreiheit auszuüben, das heißt sich frei (fort-) bewegen zu können.

Verletzt sich ein Helfer bei dem Versuch, einen Menschen aus einer derartigen Lage zu befreien, so ist er dazu berechtigt, wegen der Folgen der Verletzung die Unfallkasse in Anspruch zu nehmen.

 
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Referenzen

  • Paragraf 2 Absatz 1 Nr. 13 a SGB VII
  • Paragraf 114 SGB VII
  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)
 
 
 
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