Kann ein Versicherter ein Arzthonorar von der Steuer absetzen, das er gezahlt hat, um eine Beitragsrückerstattung in der privaten Krankenversicherung zu erhalten? Leider nicht, wie ein aktuelles Urteil des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg zeigt. Aber das letzte Wort ist in der Sache noch nicht gesprochen.
Viele private Krankenversicherer belohnen eine gesunde Lebensweise mit finanziellen Vorteilen. Zum Beispiel derart, dass der Versicherungsnehmer einen Teil des Jahresbeitrages zurückerhält, wenn er im Kalenderjahr keinen Arzt aufsuchen musste. Die entsprechenden Tarife erfreuen sich großer Beliebtheit: Jedes Jahr zahlen die Krankenversicherer Millionen an ihre Kunden zurück.
Um von einer solchen Beitragsrückerstattung zu profitieren, kann es unter Umständen sinnvoll sein, eine einmalige Arztrechnung selbst zu zahlen – abhängig davon, ob das Arzthonorar geringer ausfallen würde als die Rückerstattung des Versicherers. Leider können diese Aufwendungen nicht von der Steuer abgesetzt werden. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Finanzgerichtes Berlin Brandenburg vom 19. April 2017 ( Az.: 11 K 11327/6).
Beitragsrückerstattung des Versicherers bewirkte Forderung des Finanzamtes
Im verhandelten Rechtsstreit hatte ein Mann geklagt, der die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung bei der Steuererklärung geltend gemacht. Das Finanzamt erlangte aber Kenntnis davon, dass der Mann im Streitjahr eine Beitragsrückerstattung seines privaten Krankenversicherers erhalten hatte. Weil diese Angabe in der Steuererklärung fehlte, forderte das Finanzamt nun eine Steuernachzahlung. Denn es berücksichtigte nur noch die Beitragszahlungen abzüglich der Erstattung.
Daraufhin argumentierte der Kläger, dass er nur deshalb einen Teil der bezahlten Versicherungsprämien zurückerhielt, weil er eine Arztrechnung im betreffenden Jahr selbst gezahlt hatte. Die Kosten hierfür hätten die Rückerstattung deutlich überstiegen. Er wollte das Arzthonorar nun wiederum als „außergewöhnliche Belastung“ bei der Steuer anrechnen lassen. Das Finanzamt lehnte dies ab, weshalb der Mann schließlich vor Gericht zog und klagte.
Freiwillige Zahlung – es liegt keine „außergewöhnliche Belastung“ vor
Doch die Richter wiesen die Klage des Mannes ab. Laut dem Einkommenssteuergesetz (EStG) bedeutet das Arzthonorar demnach keine außergewöhnliche Belastung, die von der Steuer abgesetzt werden kann.
Begründung: Bei einer außergewöhnlichen Belastung müsste es sich um eine Zahlung handeln, die dem Steuerzahlenden zwangsläufig entsteht und der er sich nicht entziehen kann. Hieran fehle es, wenn der Steuerpflichtige – wie hier – freiwillig auf einen bestehenden Erstattungsanspruch gegen seinen Krankenversicherer verzichtet. Aber das letzte Wort ist bei dem Thema noch nicht gesprochen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das Finanzgericht eine Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.