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    <title>News von Invedaweb.de</title>
    <description>Beispiel Maklerhomepage</description>
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    <lastBuildDate>Thu, 31 May 2012 05:43:12 +0200</lastBuildDate>
    <language>de-de</language>
    <item>
      <title>Wenn ein Traumwagen zum Albtraum wird</title>
      <ibs:teaser/>
      <ibs:title>Wenn ein Traumwagen zum Albtraum wird</ibs:title>
      <link>http://www.maklerhomepage-premium.de/id/3823145/Wenn+ein+Traumwagen+zum+Albtraum+wird/news.customer.reader.html</link>
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      <pubDate>Fri, 18 May 2012 18:00:05 +0200</pubDate>
      <ibs:endDate>Mon, 18 Jun 2012 18:00:05 +0200</ibs:endDate>
      <description>
        <![CDATA[Wird ein Gebrauchtwagen von einem Autohändler als "sehr gepflegt" und "mit repariertem Unfallschaden" angepriesen erwartet man ein einwandfreies Fahrzeug. Doch was passiert, wenn die Erwartungen nicht erfüllt werden?             <div name="long_text"><br/><p class="Beschreibung">
  14.5.2012 (verpd) Wird ein Fahrzeug von einem Gebrauchtwagenhändler als „sehr gepflegt“ und „mit repariertem Unfallschaden“ angepriesen, so darf der Käufer von einer fachgerechten Reparatur ausgehen. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass das Auto erhebliche Mängel aufweist, die von einem fachkundigen Händler ohne Weiteres hätten erkannt werden können, so hat der Käufer das Recht, von dem Kaufvertrag zurückzutreten, so das Kammergericht Berlin in einem vor Kurzem getroffenen Urteil (Az.: 8 U 42/10).
</p>
<p>
  Ein Mann hatte bei einem Gebrauchtwagenhändler zu einem Preis von knapp 8.500 Euro ein Fahrzeug erworben, das dieser als „sehr gepflegt“ angepriesen hatte. In der Werbung für das Auto war darauf hingewiesen worden, dass es einen reparierten Unfallschaden aufwies.
</p>
<h2>
  Deutliche Anzeichen
</h2>
<p>
  Kurze Zeit später stellte sich heraus, dass sowohl im Front- als auch im Heckbereich des Fahrzeugs Unfallschäden vorhanden waren, die nicht fachgerecht behoben worden waren. Ein Sachverständiger schätzte die Höhe der erforderlichen Reparaturkosten auf über 9.000 Euro.
</p>
<p>
  Der Sachverständige stellte gleichzeitig fest, dass die Schäden einem fachkundigen Autohändler anhand diverser Anzeichen zwingend hätten auffallen müssen. Der Pkw-Käufer bestand daher auf Wandlung des Kaufvertrages.
</p>
<p>
  Doch damit war der Autohändler nicht einverstanden. Der Fall landete schließlich vor Gericht. Dort errang der sich geprellt fühlende Gebrauchtwagenkäufer einen Sieg.
</p>
<h2>
  Fehlende Aufklärung
</h2>
<p>
  Nach Ansicht des Gerichts stellt eine nicht fachgerechte Reparatur eines zum Kauf angebotenen Gebrauchtwagens einen Mangel dar, über den ein Autohändler einen Käufer aufzuklären hat. Der Händler kann sich in dem vorliegenden Fall nicht darauf berufen, den Mangel nicht gekannt zu haben.
</p>
<p>
  Denn verkauft er ein Fahrzeug, von dem er weiß, dass es einen reparierten Vorschaden aufweist, so ist er dazu verpflichtet, zumindest eine Sichtprüfung des Autos durchzuführen. Bei einer derartigen Prüfung hätte der Händler die Mängel jedoch erkennen müssen.
</p>
<p>
  Angesichts der Werbung und des Auftretens des Gebrauchtwagenhändlers („Profi“, „Ihre erste Wahl“ „Auf Nummer sicher gehen“) hatte der klagende Käufer nach Ansicht der Richter auch keine Veranlassung zu Nachfragen und einer eigenen Prüfung.
</p>
<h2>
  Rückerstattung des Kaufpreises
</h2>
<p>
  „Er durfte vielmehr einen Zustand des Fahrzeugs erwarten, der die Bezeichnung einer Reparatur verdient und damit eine mangelfreie und fachgerechte Behebung der Unfallschäden“, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung.
</p>
<p>
  Nach Auffassung des Gerichts ist ein Gebrauchtwagenhändler zwar nicht generell dazu verpflichtet, ein von ihm angebotenes Fahrzeug auf Unfallschäden hin zu untersuchen. Eine solche Verpflichtung besteht jedoch immer dann, wenn er wie in dem entschiedenen Fall mit der Möglichkeit von Mängeln rechnen muss.
</p>
<p>
  Der Beklagte wurde daher dazu verurteilt, dem Kläger den Kaufpreis einschließlich Zinsen unter Abzug des zwischenzeitlichen Nutzungsvorteils Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurückzuzahlen. Gründe für die Zulassung einer Revision zum Bundesgerichtshof sah das Berliner Kammergericht nicht.
</p>
<h2>
  Schutz bei Streitigkeiten rund um das Kraftfahrzeug
</h2>
<p>
  Gut zu wissen: Wer eine Verkehrsrechtsschutz-Police hat, muss auch beim Ärger mit einem gekauften Fahrzeug das Kostenrisiko eines eventuell notwendigen Gerichtsprozesses nicht selbst tragen. Die Rechtsschutz-Versicherung prüft nämlich zum einen, ob überhaupt Erfolgsaussichten bestehen, und gibt dann, wenn dies positiv beschieden wird, Kostendeckung.
</p>
<p>
  Sie übernimmt unter anderem die anfallenden Anwalts-, Gerichts- und eventuell Sachverständigenkosten bei Vertragsproblemen rund um das Kfz. Der Versicherungsschutz greift aber auch bei anderen Streitfällen rund um das Kfz.
</p>
<p>
  Zu nennen wäre hier zum Beispiel die Durchsetzung von Schadenersatz-Ansprüchen sowie die Klärung der Schuldfrage nach einem Verkehrsunfall oder die Verteidigung in einem Verkehrsordnungs-Widrigkeitenverfahren – mit Ausnahme von Park- und Halteverstößen.
</p></div>]]>
      </description>
      <content:encoded>
        <![CDATA[Wird ein Gebrauchtwagen von einem Autohändler als "sehr gepflegt" und "mit repariertem Unfallschaden" angepriesen erwartet man ein einwandfreies Fahrzeug. Doch was passiert, wenn die Erwartungen nicht erfüllt werden?             <div name="long_text"><br/><p class="Beschreibung">
  14.5.2012 (verpd) Wird ein Fahrzeug von einem Gebrauchtwagenhändler als „sehr gepflegt“ und „mit repariertem Unfallschaden“ angepriesen, so darf der Käufer von einer fachgerechten Reparatur ausgehen. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass das Auto erhebliche Mängel aufweist, die von einem fachkundigen Händler ohne Weiteres hätten erkannt werden können, so hat der Käufer das Recht, von dem Kaufvertrag zurückzutreten, so das Kammergericht Berlin in einem vor Kurzem getroffenen Urteil (Az.: 8 U 42/10).
</p>
<p>
  Ein Mann hatte bei einem Gebrauchtwagenhändler zu einem Preis von knapp 8.500 Euro ein Fahrzeug erworben, das dieser als „sehr gepflegt“ angepriesen hatte. In der Werbung für das Auto war darauf hingewiesen worden, dass es einen reparierten Unfallschaden aufwies.
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  Deutliche Anzeichen
</h2>
<p>
  Kurze Zeit später stellte sich heraus, dass sowohl im Front- als auch im Heckbereich des Fahrzeugs Unfallschäden vorhanden waren, die nicht fachgerecht behoben worden waren. Ein Sachverständiger schätzte die Höhe der erforderlichen Reparaturkosten auf über 9.000 Euro.
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  Der Sachverständige stellte gleichzeitig fest, dass die Schäden einem fachkundigen Autohändler anhand diverser Anzeichen zwingend hätten auffallen müssen. Der Pkw-Käufer bestand daher auf Wandlung des Kaufvertrages.
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  Doch damit war der Autohändler nicht einverstanden. Der Fall landete schließlich vor Gericht. Dort errang der sich geprellt fühlende Gebrauchtwagenkäufer einen Sieg.
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  Fehlende Aufklärung
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  Nach Ansicht des Gerichts stellt eine nicht fachgerechte Reparatur eines zum Kauf angebotenen Gebrauchtwagens einen Mangel dar, über den ein Autohändler einen Käufer aufzuklären hat. Der Händler kann sich in dem vorliegenden Fall nicht darauf berufen, den Mangel nicht gekannt zu haben.
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  Denn verkauft er ein Fahrzeug, von dem er weiß, dass es einen reparierten Vorschaden aufweist, so ist er dazu verpflichtet, zumindest eine Sichtprüfung des Autos durchzuführen. Bei einer derartigen Prüfung hätte der Händler die Mängel jedoch erkennen müssen.
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  Angesichts der Werbung und des Auftretens des Gebrauchtwagenhändlers („Profi“, „Ihre erste Wahl“ „Auf Nummer sicher gehen“) hatte der klagende Käufer nach Ansicht der Richter auch keine Veranlassung zu Nachfragen und einer eigenen Prüfung.
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  Rückerstattung des Kaufpreises
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  „Er durfte vielmehr einen Zustand des Fahrzeugs erwarten, der die Bezeichnung einer Reparatur verdient und damit eine mangelfreie und fachgerechte Behebung der Unfallschäden“, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung.
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  Nach Auffassung des Gerichts ist ein Gebrauchtwagenhändler zwar nicht generell dazu verpflichtet, ein von ihm angebotenes Fahrzeug auf Unfallschäden hin zu untersuchen. Eine solche Verpflichtung besteht jedoch immer dann, wenn er wie in dem entschiedenen Fall mit der Möglichkeit von Mängeln rechnen muss.
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  Der Beklagte wurde daher dazu verurteilt, dem Kläger den Kaufpreis einschließlich Zinsen unter Abzug des zwischenzeitlichen Nutzungsvorteils Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurückzuzahlen. Gründe für die Zulassung einer Revision zum Bundesgerichtshof sah das Berliner Kammergericht nicht.
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  Schutz bei Streitigkeiten rund um das Kraftfahrzeug
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  Gut zu wissen: Wer eine Verkehrsrechtsschutz-Police hat, muss auch beim Ärger mit einem gekauften Fahrzeug das Kostenrisiko eines eventuell notwendigen Gerichtsprozesses nicht selbst tragen. Die Rechtsschutz-Versicherung prüft nämlich zum einen, ob überhaupt Erfolgsaussichten bestehen, und gibt dann, wenn dies positiv beschieden wird, Kostendeckung.
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  Sie übernimmt unter anderem die anfallenden Anwalts-, Gerichts- und eventuell Sachverständigenkosten bei Vertragsproblemen rund um das Kfz. Der Versicherungsschutz greift aber auch bei anderen Streitfällen rund um das Kfz.
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  Zu nennen wäre hier zum Beispiel die Durchsetzung von Schadenersatz-Ansprüchen sowie die Klärung der Schuldfrage nach einem Verkehrsunfall oder die Verteidigung in einem Verkehrsordnungs-Widrigkeitenverfahren – mit Ausnahme von Park- und Halteverstößen.
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        <![CDATA[Wird ein Gebrauchtwagen von einem Autohändler als "sehr gepflegt" und "mit repariertem Unfallschaden" angepriesen erwartet man ein einwandfreies Fahrzeug. Doch was passiert, wenn die Erwartungen nicht erfüllt werden?             ]]>
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        <![CDATA[<br/><p class="Beschreibung">
  14.5.2012 (verpd) Wird ein Fahrzeug von einem Gebrauchtwagenhändler als „sehr gepflegt“ und „mit repariertem Unfallschaden“ angepriesen, so darf der Käufer von einer fachgerechten Reparatur ausgehen. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass das Auto erhebliche Mängel aufweist, die von einem fachkundigen Händler ohne Weiteres hätten erkannt werden können, so hat der Käufer das Recht, von dem Kaufvertrag zurückzutreten, so das Kammergericht Berlin in einem vor Kurzem getroffenen Urteil (Az.: 8 U 42/10).
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  Ein Mann hatte bei einem Gebrauchtwagenhändler zu einem Preis von knapp 8.500 Euro ein Fahrzeug erworben, das dieser als „sehr gepflegt“ angepriesen hatte. In der Werbung für das Auto war darauf hingewiesen worden, dass es einen reparierten Unfallschaden aufwies.
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  Deutliche Anzeichen
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  Kurze Zeit später stellte sich heraus, dass sowohl im Front- als auch im Heckbereich des Fahrzeugs Unfallschäden vorhanden waren, die nicht fachgerecht behoben worden waren. Ein Sachverständiger schätzte die Höhe der erforderlichen Reparaturkosten auf über 9.000 Euro.
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  Der Sachverständige stellte gleichzeitig fest, dass die Schäden einem fachkundigen Autohändler anhand diverser Anzeichen zwingend hätten auffallen müssen. Der Pkw-Käufer bestand daher auf Wandlung des Kaufvertrages.
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  Doch damit war der Autohändler nicht einverstanden. Der Fall landete schließlich vor Gericht. Dort errang der sich geprellt fühlende Gebrauchtwagenkäufer einen Sieg.
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  Fehlende Aufklärung
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  Nach Ansicht des Gerichts stellt eine nicht fachgerechte Reparatur eines zum Kauf angebotenen Gebrauchtwagens einen Mangel dar, über den ein Autohändler einen Käufer aufzuklären hat. Der Händler kann sich in dem vorliegenden Fall nicht darauf berufen, den Mangel nicht gekannt zu haben.
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<p>
  Denn verkauft er ein Fahrzeug, von dem er weiß, dass es einen reparierten Vorschaden aufweist, so ist er dazu verpflichtet, zumindest eine Sichtprüfung des Autos durchzuführen. Bei einer derartigen Prüfung hätte der Händler die Mängel jedoch erkennen müssen.
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<p>
  Angesichts der Werbung und des Auftretens des Gebrauchtwagenhändlers („Profi“, „Ihre erste Wahl“ „Auf Nummer sicher gehen“) hatte der klagende Käufer nach Ansicht der Richter auch keine Veranlassung zu Nachfragen und einer eigenen Prüfung.
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<h2>
  Rückerstattung des Kaufpreises
</h2>
<p>
  „Er durfte vielmehr einen Zustand des Fahrzeugs erwarten, der die Bezeichnung einer Reparatur verdient und damit eine mangelfreie und fachgerechte Behebung der Unfallschäden“, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung.
</p>
<p>
  Nach Auffassung des Gerichts ist ein Gebrauchtwagenhändler zwar nicht generell dazu verpflichtet, ein von ihm angebotenes Fahrzeug auf Unfallschäden hin zu untersuchen. Eine solche Verpflichtung besteht jedoch immer dann, wenn er wie in dem entschiedenen Fall mit der Möglichkeit von Mängeln rechnen muss.
</p>
<p>
  Der Beklagte wurde daher dazu verurteilt, dem Kläger den Kaufpreis einschließlich Zinsen unter Abzug des zwischenzeitlichen Nutzungsvorteils Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurückzuzahlen. Gründe für die Zulassung einer Revision zum Bundesgerichtshof sah das Berliner Kammergericht nicht.
</p>
<h2>
  Schutz bei Streitigkeiten rund um das Kraftfahrzeug
</h2>
<p>
  Gut zu wissen: Wer eine Verkehrsrechtsschutz-Police hat, muss auch beim Ärger mit einem gekauften Fahrzeug das Kostenrisiko eines eventuell notwendigen Gerichtsprozesses nicht selbst tragen. Die Rechtsschutz-Versicherung prüft nämlich zum einen, ob überhaupt Erfolgsaussichten bestehen, und gibt dann, wenn dies positiv beschieden wird, Kostendeckung.
</p>
<p>
  Sie übernimmt unter anderem die anfallenden Anwalts-, Gerichts- und eventuell Sachverständigenkosten bei Vertragsproblemen rund um das Kfz. Der Versicherungsschutz greift aber auch bei anderen Streitfällen rund um das Kfz.
</p>
<p>
  Zu nennen wäre hier zum Beispiel die Durchsetzung von Schadenersatz-Ansprüchen sowie die Klärung der Schuldfrage nach einem Verkehrsunfall oder die Verteidigung in einem Verkehrsordnungs-Widrigkeitenverfahren – mit Ausnahme von Park- und Halteverstößen.
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      </ibs:longtext>
      <category domain="topic">Urteil</category>
    </item>
    <item>
      <title>(K)ein Nutzungsausfall für Motorradfahrer</title>
      <ibs:teaser/>
      <ibs:title>(K)ein Nutzungsausfall für Motorradfahrer</ibs:title>
      <link>http://www.maklerhomepage-premium.de/id/3803193/%28K%29ein+Nutzungsausfall+f%C3%BCr+Motorradfahrer/news.customer.reader.html</link>
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      <pubDate>Mon, 07 May 2012 18:00:04 +0200</pubDate>
      <ibs:endDate>Thu, 07 Jun 2012 18:00:04 +0200</ibs:endDate>
      <description>
        <![CDATA[Unter welchen Voraussetzungen dem Besitzer eines Motorrades nach einem unverschuldeten Unfall eine Nutzungsausfall-Entschädigung zusteht, hatte kürzlich der Bundesgerichtshof zu entscheiden.             <div name="long_text"><br/><p class="Beschreibung">
  7.5.2012 (verpd) Dem Halter eines Motorrades, dessen Zweirad bei einem Unfall beschädigt oder zerstört wird, steht dann keine Nutzungsausfall-Entschädigung zu, wenn er zusätzlich über einen Pkw oder ein anderes Motorrad verfügt. Das geht aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13. Dezember 2011 hervor (Az.: VI ZA 40/11).
</p>
<p>
  Das Motorrad eines Mannes war bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden. Die Beteiligten stimmten darin überein, dass dem Kradfahrer keinerlei Mitverschulden anzulasten war.
</p>
<h2>
  Moderate Forderung
</h2>
<p>
  Der Versicherer des Unfallverursachers war zwar dazu bereit, dem klagenden Motorradfahrer und auch Krad-Besitzer die Reparaturkosten sowie ein Schmerzensgeld wegen einer bei dem Unfall erlittenen Verletzung seines Handgelenks zu zahlen. Seine Forderung auf Zahlung einer Nutzungsausfall-Entschädigung hielt der Versicherer des Unfallverursachers jedoch für unbegründet.
</p>
<p>
  Dabei hielten sich die Forderungen des Bikers in Grenzen. Denn obwohl er wegen Lieferschwierigkeiten des Ersatzteilhändlers knapp acht Wochen auf sein Motorrad verzichten musste, beanspruchte er lediglich für die Dauer von 25 Tagen den Ersatz eines Ausfallschadens.
</p>
<h2>
  Keine Nutzungsausfall-Entschädigung wegen Pkw-Besitz
</h2>
<p>
  Das begründete der Kradbesitzer damit, dass er das Motorrad witterungsbedingt nicht jeden Tag hätte nutzen können. Er sei außerdem wegen der Verletzung seines Handgelenks vorübergehend daran gehindert gewesen, Motorrad zu fahren.
</p>
<p>
  Der Versicherer hielt die Forderung trotz allem für unbegründet. Dieses rechtfertigte das Unternehmen damit, dass der Kläger zusätzlich über einen auf ihn zugelassenen Pkw verfüge. Sein Bedürfnis auf Mobilität hätte er daher jederzeit mit diesem Fahrzeug befriedigen können. Das Motorrad habe außerdem überwiegend der Freizeitgestaltung des Klägers gedient. Ein Ausfallschaden sei folglich nicht entstanden. Dem schlossen sich sowohl die Richter der Vorinstanzen als auch die des Bundesgerichtshofs an. Die Klage wurde von sämtlichen Gerichten als unbegründet zurückgewiesen.
</p>
<h2>
  Niederlage in allen Instanzen
</h2>
<p>
  Verfügt der Halter eines Motorrades über ein weiteres Fahrzeug, so muss er im Fall eines unfallbedingten Ausfalls lediglich Einbußen in der Freiheit seiner Freizeitgestaltung hinnehmen. Daraus resultiert nach Ansicht des Gerichts jedoch kein ersatzpflichtiger Vermögensschaden. Dem Kläger steht daher keine Zahlung einer Nutzungsausfall-Entschädigung zu.
</p>
<p>
  Der Bundesgerichtshof verwies in seinem Beschluss ausdrücklich auf ein Urteil aus dem Jahr 2008 (Az.: VI ZR 248/07). Seinerzeit ging es um die Forderungen eines Klägers, dessen Wohnmobil bei einem Unfall beschädigt worden war. Auch dieser verfügte zusätzlich über einen Pkw, sodass seine Forderung auf Zahlung einer Nutzungsausfall-Entschädigung ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen wurde.
</p></div>]]>
      </description>
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        <![CDATA[Unter welchen Voraussetzungen dem Besitzer eines Motorrades nach einem unverschuldeten Unfall eine Nutzungsausfall-Entschädigung zusteht, hatte kürzlich der Bundesgerichtshof zu entscheiden.             <div name="long_text"><br/><p class="Beschreibung">
  7.5.2012 (verpd) Dem Halter eines Motorrades, dessen Zweirad bei einem Unfall beschädigt oder zerstört wird, steht dann keine Nutzungsausfall-Entschädigung zu, wenn er zusätzlich über einen Pkw oder ein anderes Motorrad verfügt. Das geht aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13. Dezember 2011 hervor (Az.: VI ZA 40/11).
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<p>
  Das Motorrad eines Mannes war bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden. Die Beteiligten stimmten darin überein, dass dem Kradfahrer keinerlei Mitverschulden anzulasten war.
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  Moderate Forderung
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  Der Versicherer des Unfallverursachers war zwar dazu bereit, dem klagenden Motorradfahrer und auch Krad-Besitzer die Reparaturkosten sowie ein Schmerzensgeld wegen einer bei dem Unfall erlittenen Verletzung seines Handgelenks zu zahlen. Seine Forderung auf Zahlung einer Nutzungsausfall-Entschädigung hielt der Versicherer des Unfallverursachers jedoch für unbegründet.
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  Dabei hielten sich die Forderungen des Bikers in Grenzen. Denn obwohl er wegen Lieferschwierigkeiten des Ersatzteilhändlers knapp acht Wochen auf sein Motorrad verzichten musste, beanspruchte er lediglich für die Dauer von 25 Tagen den Ersatz eines Ausfallschadens.
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  Keine Nutzungsausfall-Entschädigung wegen Pkw-Besitz
</h2>
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  Das begründete der Kradbesitzer damit, dass er das Motorrad witterungsbedingt nicht jeden Tag hätte nutzen können. Er sei außerdem wegen der Verletzung seines Handgelenks vorübergehend daran gehindert gewesen, Motorrad zu fahren.
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  Der Versicherer hielt die Forderung trotz allem für unbegründet. Dieses rechtfertigte das Unternehmen damit, dass der Kläger zusätzlich über einen auf ihn zugelassenen Pkw verfüge. Sein Bedürfnis auf Mobilität hätte er daher jederzeit mit diesem Fahrzeug befriedigen können. Das Motorrad habe außerdem überwiegend der Freizeitgestaltung des Klägers gedient. Ein Ausfallschaden sei folglich nicht entstanden. Dem schlossen sich sowohl die Richter der Vorinstanzen als auch die des Bundesgerichtshofs an. Die Klage wurde von sämtlichen Gerichten als unbegründet zurückgewiesen.
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  Niederlage in allen Instanzen
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  Verfügt der Halter eines Motorrades über ein weiteres Fahrzeug, so muss er im Fall eines unfallbedingten Ausfalls lediglich Einbußen in der Freiheit seiner Freizeitgestaltung hinnehmen. Daraus resultiert nach Ansicht des Gerichts jedoch kein ersatzpflichtiger Vermögensschaden. Dem Kläger steht daher keine Zahlung einer Nutzungsausfall-Entschädigung zu.
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  Der Bundesgerichtshof verwies in seinem Beschluss ausdrücklich auf ein Urteil aus dem Jahr 2008 (Az.: VI ZR 248/07). Seinerzeit ging es um die Forderungen eines Klägers, dessen Wohnmobil bei einem Unfall beschädigt worden war. Auch dieser verfügte zusätzlich über einen Pkw, sodass seine Forderung auf Zahlung einer Nutzungsausfall-Entschädigung ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen wurde.
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        <![CDATA[<br/><p class="Beschreibung">
  7.5.2012 (verpd) Dem Halter eines Motorrades, dessen Zweirad bei einem Unfall beschädigt oder zerstört wird, steht dann keine Nutzungsausfall-Entschädigung zu, wenn er zusätzlich über einen Pkw oder ein anderes Motorrad verfügt. Das geht aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13. Dezember 2011 hervor (Az.: VI ZA 40/11).
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  Das Motorrad eines Mannes war bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden. Die Beteiligten stimmten darin überein, dass dem Kradfahrer keinerlei Mitverschulden anzulasten war.
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  Moderate Forderung
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  Der Versicherer des Unfallverursachers war zwar dazu bereit, dem klagenden Motorradfahrer und auch Krad-Besitzer die Reparaturkosten sowie ein Schmerzensgeld wegen einer bei dem Unfall erlittenen Verletzung seines Handgelenks zu zahlen. Seine Forderung auf Zahlung einer Nutzungsausfall-Entschädigung hielt der Versicherer des Unfallverursachers jedoch für unbegründet.
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<p>
  Dabei hielten sich die Forderungen des Bikers in Grenzen. Denn obwohl er wegen Lieferschwierigkeiten des Ersatzteilhändlers knapp acht Wochen auf sein Motorrad verzichten musste, beanspruchte er lediglich für die Dauer von 25 Tagen den Ersatz eines Ausfallschadens.
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<h2>
  Keine Nutzungsausfall-Entschädigung wegen Pkw-Besitz
</h2>
<p>
  Das begründete der Kradbesitzer damit, dass er das Motorrad witterungsbedingt nicht jeden Tag hätte nutzen können. Er sei außerdem wegen der Verletzung seines Handgelenks vorübergehend daran gehindert gewesen, Motorrad zu fahren.
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<p>
  Der Versicherer hielt die Forderung trotz allem für unbegründet. Dieses rechtfertigte das Unternehmen damit, dass der Kläger zusätzlich über einen auf ihn zugelassenen Pkw verfüge. Sein Bedürfnis auf Mobilität hätte er daher jederzeit mit diesem Fahrzeug befriedigen können. Das Motorrad habe außerdem überwiegend der Freizeitgestaltung des Klägers gedient. Ein Ausfallschaden sei folglich nicht entstanden. Dem schlossen sich sowohl die Richter der Vorinstanzen als auch die des Bundesgerichtshofs an. Die Klage wurde von sämtlichen Gerichten als unbegründet zurückgewiesen.
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<h2>
  Niederlage in allen Instanzen
</h2>
<p>
  Verfügt der Halter eines Motorrades über ein weiteres Fahrzeug, so muss er im Fall eines unfallbedingten Ausfalls lediglich Einbußen in der Freiheit seiner Freizeitgestaltung hinnehmen. Daraus resultiert nach Ansicht des Gerichts jedoch kein ersatzpflichtiger Vermögensschaden. Dem Kläger steht daher keine Zahlung einer Nutzungsausfall-Entschädigung zu.
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<p>
  Der Bundesgerichtshof verwies in seinem Beschluss ausdrücklich auf ein Urteil aus dem Jahr 2008 (Az.: VI ZR 248/07). Seinerzeit ging es um die Forderungen eines Klägers, dessen Wohnmobil bei einem Unfall beschädigt worden war. Auch dieser verfügte zusätzlich über einen Pkw, sodass seine Forderung auf Zahlung einer Nutzungsausfall-Entschädigung ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen wurde.
</p>]]>
      </ibs:longtext>
      <category domain="topic">Urteil</category>
    </item>
    <item>
      <title>Immer wieder Streit mit der Berufsgenossenschaft</title>
      <ibs:teaser/>
      <ibs:title>Immer wieder Streit mit der Berufsgenossenschaft</ibs:title>
      <link>http://www.maklerhomepage-premium.de/id/3797343/Immer+wieder+Streit+mit+der+Berufsgenossenschaft/news.customer.reader.html</link>
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      <pubDate>Thu, 03 May 2012 18:00:05 +0200</pubDate>
      <ibs:endDate>Sat, 02 Jun 2012 18:00:05 +0200</ibs:endDate>
      <description>
        <![CDATA[Ob Versicherte nach einem Unfall im Zusammenhang mit der Berufsausübung von der gesetzlichen Unfallversicherung entschädigt werden, muss in vielen Fällen von Gerichten entschieden werden. Das zeigen auch zwei aktuelle Beispiele. Wie man sich für solche Fälle rüstet.             <div name="long_text"><br/><p class="Beschreibung">
  30.4.2012 (verpd) Ein Beschäftigter, der auf dem Rückweg von seiner Arbeit vor seiner Garage von seinem eigenen Auto überrollt wird, hat Ansprüche auf Leistungen durch die Berufsgenossenschaft. Das hat das Sozialgericht Wiesbaden mit Urteil vom 27. Oktober 2011 entschieden (Az.: S 13 U 49/11).
</p>
<p>
  <strong><span class="Apple-style-span" style="font-weight: normal;">Die Klägerin war im Januar letzten Jahres mit ihrem Pkw auf dem Heimweg von ihrer Arbeit. Sie stellte das Auto vor ihrer in Hanglage stehenden Garage ab, zog die Handbremse an und stieg aus, um das Garagentor zu öffnen. Dabei ließ sie die Fahrertür offenstehen.</span></strong>
</p>
<h2>
  <strong>Kein Wegeunfall?</strong>
</h2>
<p>
  <strong><span class="Apple-style-span" style="font-weight: normal;">Nachdem sie das Garagentor geöffnet hatte bemerkte die Klägerin, dass sich ihr Auto langsam in Bewegung setzte. Bei dem Versuch, das rollende Fahrzeug aufzuhalten, wurde sie von der Fahrertür getroffen und zu Boden geschleudert. Unmittelbar darauf wurde ihr linkes Bein von dem Auto überrollt.</span></strong>
</p>
<p>
  <strong><span class="Apple-style-span" style="font-weight: normal;">Wegen der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen wollte die Frau ihre Berufsgenossenschaft in Anspruch nehmen. Diese verweigerte jedoch die Leistungsübernahme.</span></strong>
</p>
<p>
  <strong><span class="Apple-style-span" style="font-weight: normal;">Nach Meinung des gesetzlichen Unfallversicherers hatte die Klägerin nämlich ihren eigentlich versicherten Heimweg aus eigenwirtschaftlichen Zwecken unterbrochen, um eine Beschädigung ihres Fahrzeuges zu verhindern. Der Vorfall könne daher nicht als Berufsunfall anerkannt werden.</span></strong>
</p>
<p>
  <strong><span class="Apple-style-span" style="font-weight: normal;">Doch dem wollte sich das Wiesbadener Sozialgericht nicht anschließen. Es gab der Klage der Versicherten gegen ihre Berufsgenossenschaft statt.</span></strong>
</p>
<h2>
  <strong>Unmittelbarer Zusammenhang</strong>
</h2>
<p>
  <strong><span class="Apple-style-span" style="font-weight: normal;">Nach Überzeugung des Gerichts stand die Tätigkeit der Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit ihrem versicherten Heimweg. Die Berufsgenossenschaft ist daher nicht dazu berechtigt, ihr den Versicherungsschutz zu versagen.</span></strong>
</p>
<p>
  <strong><span class="Apple-style-span" style="font-weight: normal;">Bei der Beurteilung der Frage des Versicherungsschutzes durch die gesetzliche Unfallversicherung kommt es darauf an, ob von einer Änderung der Handlungstendenz eines Versicherten ausgegangen werden kann, nämlich weg von dem grundsätzlich versicherten Heimweg hin zu einer dem privaten Bereich eines Versicherten zuzurechnenden Tätigkeit.</span></strong>
</p>
<p>
  <strong><span class="Apple-style-span" style="font-weight: normal;">Davon kann nach Ansicht des Gerichts im Fall der Klägerin nicht ausgegangen werden. Denn ihre Handlungstendenz war letztlich weiterhin darauf gerichtet, ihren Pkw in die Garage zu fahren. Da ein versicherter Heimweg erst dann endet, wenn ein Versicherter die Eingangstür zu seiner Wohnung passiert, stand die Klägerin folglich auch während ihres Unfalls unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.</span></strong>
</p></div>]]>
      </description>
      <content:encoded>
        <![CDATA[Ob Versicherte nach einem Unfall im Zusammenhang mit der Berufsausübung von der gesetzlichen Unfallversicherung entschädigt werden, muss in vielen Fällen von Gerichten entschieden werden. Das zeigen auch zwei aktuelle Beispiele. Wie man sich für solche Fälle rüstet.             <div name="long_text"><br/><p class="Beschreibung">
  30.4.2012 (verpd) Ein Beschäftigter, der auf dem Rückweg von seiner Arbeit vor seiner Garage von seinem eigenen Auto überrollt wird, hat Ansprüche auf Leistungen durch die Berufsgenossenschaft. Das hat das Sozialgericht Wiesbaden mit Urteil vom 27. Oktober 2011 entschieden (Az.: S 13 U 49/11).
</p>
<p>
  <strong><span class="Apple-style-span" style="font-weight: normal;">Die Klägerin war im Januar letzten Jahres mit ihrem Pkw auf dem Heimweg von ihrer Arbeit. Sie stellte das Auto vor ihrer in Hanglage stehenden Garage ab, zog die Handbremse an und stieg aus, um das Garagentor zu öffnen. Dabei ließ sie die Fahrertür offenstehen.</span></strong>
</p>
<h2>
  <strong>Kein Wegeunfall?</strong>
</h2>
<p>
  <strong><span class="Apple-style-span" style="font-weight: normal;">Nachdem sie das Garagentor geöffnet hatte bemerkte die Klägerin, dass sich ihr Auto langsam in Bewegung setzte. Bei dem Versuch, das rollende Fahrzeug aufzuhalten, wurde sie von der Fahrertür getroffen und zu Boden geschleudert. Unmittelbar darauf wurde ihr linkes Bein von dem Auto überrollt.</span></strong>
</p>
<p>
  <strong><span class="Apple-style-span" style="font-weight: normal;">Wegen der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen wollte die Frau ihre Berufsgenossenschaft in Anspruch nehmen. Diese verweigerte jedoch die Leistungsübernahme.</span></strong>
</p>
<p>
  <strong><span class="Apple-style-span" style="font-weight: normal;">Nach Meinung des gesetzlichen Unfallversicherers hatte die Klägerin nämlich ihren eigentlich versicherten Heimweg aus eigenwirtschaftlichen Zwecken unterbrochen, um eine Beschädigung ihres Fahrzeuges zu verhindern. Der Vorfall könne daher nicht als Berufsunfall anerkannt werden.</span></strong>
</p>
<p>
  <strong><span class="Apple-style-span" style="font-weight: normal;">Doch dem wollte sich das Wiesbadener Sozialgericht nicht anschließen. Es gab der Klage der Versicherten gegen ihre Berufsgenossenschaft statt.</span></strong>
</p>
<h2>
  <strong>Unmittelbarer Zusammenhang</strong>
</h2>
<p>
  <strong><span class="Apple-style-span" style="font-weight: normal;">Nach Überzeugung des Gerichts stand die Tätigkeit der Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit ihrem versicherten Heimweg. Die Berufsgenossenschaft ist daher nicht dazu berechtigt, ihr den Versicherungsschutz zu versagen.</span></strong>
</p>
<p>
  <strong><span class="Apple-style-span" style="font-weight: normal;">Bei der Beurteilung der Frage des Versicherungsschutzes durch die gesetzliche Unfallversicherung kommt es darauf an, ob von einer Änderung der Handlungstendenz eines Versicherten ausgegangen werden kann, nämlich weg von dem grundsätzlich versicherten Heimweg hin zu einer dem privaten Bereich eines Versicherten zuzurechnenden Tätigkeit.</span></strong>
</p>
<p>
  <strong><span class="Apple-style-span" style="font-weight: normal;">Davon kann nach Ansicht des Gerichts im Fall der Klägerin nicht ausgegangen werden. Denn ihre Handlungstendenz war letztlich weiterhin darauf gerichtet, ihren Pkw in die Garage zu fahren. Da ein versicherter Heimweg erst dann endet, wenn ein Versicherter die Eingangstür zu seiner Wohnung passiert, stand die Klägerin folglich auch während ihres Unfalls unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.</span></strong>
</p></div>]]>
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        <![CDATA[Ob Versicherte nach einem Unfall im Zusammenhang mit der Berufsausübung von der gesetzlichen Unfallversicherung entschädigt werden, muss in vielen Fällen von Gerichten entschieden werden. Das zeigen auch zwei aktuelle Beispiele. Wie man sich für solche Fälle rüstet.             ]]>
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        <![CDATA[<br/><p class="Beschreibung">
  30.4.2012 (verpd) Ein Beschäftigter, der auf dem Rückweg von seiner Arbeit vor seiner Garage von seinem eigenen Auto überrollt wird, hat Ansprüche auf Leistungen durch die Berufsgenossenschaft. Das hat das Sozialgericht Wiesbaden mit Urteil vom 27. Oktober 2011 entschieden (Az.: S 13 U 49/11).
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  <strong><span class="Apple-style-span" style="font-weight: normal;">Die Klägerin war im Januar letzten Jahres mit ihrem Pkw auf dem Heimweg von ihrer Arbeit. Sie stellte das Auto vor ihrer in Hanglage stehenden Garage ab, zog die Handbremse an und stieg aus, um das Garagentor zu öffnen. Dabei ließ sie die Fahrertür offenstehen.</span></strong>
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<h2>
  <strong>Kein Wegeunfall?</strong>
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  <strong><span class="Apple-style-span" style="font-weight: normal;">Nachdem sie das Garagentor geöffnet hatte bemerkte die Klägerin, dass sich ihr Auto langsam in Bewegung setzte. Bei dem Versuch, das rollende Fahrzeug aufzuhalten, wurde sie von der Fahrertür getroffen und zu Boden geschleudert. Unmittelbar darauf wurde ihr linkes Bein von dem Auto überrollt.</span></strong>
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  <strong><span class="Apple-style-span" style="font-weight: normal;">Wegen der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen wollte die Frau ihre Berufsgenossenschaft in Anspruch nehmen. Diese verweigerte jedoch die Leistungsübernahme.</span></strong>
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  <strong><span class="Apple-style-span" style="font-weight: normal;">Nach Meinung des gesetzlichen Unfallversicherers hatte die Klägerin nämlich ihren eigentlich versicherten Heimweg aus eigenwirtschaftlichen Zwecken unterbrochen, um eine Beschädigung ihres Fahrzeuges zu verhindern. Der Vorfall könne daher nicht als Berufsunfall anerkannt werden.</span></strong>
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  <strong><span class="Apple-style-span" style="font-weight: normal;">Doch dem wollte sich das Wiesbadener Sozialgericht nicht anschließen. Es gab der Klage der Versicherten gegen ihre Berufsgenossenschaft statt.</span></strong>
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  <strong>Unmittelbarer Zusammenhang</strong>
</h2>
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  <strong><span class="Apple-style-span" style="font-weight: normal;">Nach Überzeugung des Gerichts stand die Tätigkeit der Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit ihrem versicherten Heimweg. Die Berufsgenossenschaft ist daher nicht dazu berechtigt, ihr den Versicherungsschutz zu versagen.</span></strong>
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  <strong><span class="Apple-style-span" style="font-weight: normal;">Bei der Beurteilung der Frage des Versicherungsschutzes durch die gesetzliche Unfallversicherung kommt es darauf an, ob von einer Änderung der Handlungstendenz eines Versicherten ausgegangen werden kann, nämlich weg von dem grundsätzlich versicherten Heimweg hin zu einer dem privaten Bereich eines Versicherten zuzurechnenden Tätigkeit.</span></strong>
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  <strong><span class="Apple-style-span" style="font-weight: normal;">Davon kann nach Ansicht des Gerichts im Fall der Klägerin nicht ausgegangen werden. Denn ihre Handlungstendenz war letztlich weiterhin darauf gerichtet, ihren Pkw in die Garage zu fahren. Da ein versicherter Heimweg erst dann endet, wenn ein Versicherter die Eingangstür zu seiner Wohnung passiert, stand die Klägerin folglich auch während ihres Unfalls unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.</span></strong>
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      <category domain="topic">Urteil</category>
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