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Verkehr | 03.09.10
 

Teurer Frühstart

In der Vergangenheit erhielt ein Vollkaskoversicherter bei einem Unfall nach einem Rotlichtverstoß oft keine Entschädigung. In einem aktuellen Gerichtsstreit wurde nach neuem Versicherungsrecht geurteilt.

(verpd) Das Nichtbeachten eines Rotlichtzeichens ist nur dann keine grobe Fahrlässigkeit, wenn dafür besondere Umstände vorliegen. Ansonsten kann man von einem Autofahrer erwarten, dass er den grünen Pfeil für Rechtsabbieger nicht für die Erlaubnis zum Geradeausfahren hält. Ein Kaskoversicherer darf deshalb die Leistung um 50 Prozent quoteln, so das Amtsgericht Essen in einem Urteil (Az.: 135 C 209/09), das auf Basis des neuen Versicherungsvertrags-Rechts getroffen wurde.

In dem zu entscheidenden Fall ging es um die Klage eines Autofahrers gegen seinen Kaskoversicherer, der ihm die Leistungen nach einem Unfall wegen grober Fahrlässigkeit gemäß Paragraf 81 Absatz 2 VVG (Versicherungsvertrags-Gesetz) gekürzt hatte.

Neue Regelung bei „grober Fahrlässigkeit“

Das Urteil betrifft einen Fall, der sich nach der Reform des Versicherungsvertrags-Gesetzes (VVG) ereignet hat, die zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist.

Vor 2008 musste die Versicherung keine Leistung zahlen, wenn ein Versicherungsnehmer einen Schaden grob fahrlässig verursacht hat. Egal wie weit das Fehlverhalten die Höhe und das Entstehen des Schadens beeinflusst hat.

Seit 2008 kann der Versicherer die Leistung nur noch anteilig kürzen. Und zwar nur um die Schadenhöhe, die direkt im Zusammenhang mit der groben Fahrlässigkeit steht.

Zu früh losgefahren

Der Kläger hatte an einer Kreuzung auf dem rechten von zwei Geradeausstreifen angehalten. Daneben gab es eine separate Spur für Rechtsabbieger mit einem eigenen Lichtzeichen, einem grünen Pfeil.

Als dieses Lichtzeichen auf grün sprang, glaubte er, dies gelte auch für ihn und fuhr an. Dabei kam es zu einer Kollision mit einem Fahrzeug, das von rechts über die Kreuzung wollte.

Um die Hälfte gekürzt

Die Versicherungs-Gesellschaft stufte den Irrtum des Unfallfahrers als grob fahrlässiges Verhalten ein und kürzte die Leistung um die Hälfte. Dies wollte der Kläger nicht hinnehmen und zog vor Gericht.

Doch das Amtsgericht Essen schloss sich der Auffassung des Versicherers an. Nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen könne ein solcher Irrtum entschuldbar und damit nicht grob fahrlässig sein.

Hierfür führte das Gericht beispielsweise eine unübersichtliche Kreuzung mit einer verwirrenden Anordnung der Ampeln an sowie dichtes Auffahren und Hupen anderer Verkehrsteilnehmer oder eine völlige Ortsunkenntnis des Fahrers.

Grundlose Übertretung

Dies alles war nach Ansicht des Amtsgerichts im vorliegenden Fall nicht gegeben – die Kreuzung sei klar und übersichtlich gewesen. Deshalb habe es für den Kläger keinen Grund gegeben, das grüne Licht mit dem Pfeil auf seine Fahrspur zu beziehen. Die Klage auf vollständige Erstattung des Schadens wurde deshalb abgewiesen.

Wäre der Autofahrer nach altem Versicherungsrecht verurteilt worden, hätte ihm sogar der komplette Leistungsentzug des Kaskoversicherers gedroht.

 
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Referenzen

  • Paragraf 81 Absatz 2 VVG
 
 
 
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