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Pflege | 01.09.10
 

Grenzen der Fürsorge

Unter welchen Voraussetzungen kann ein Pflegeheim für die Folgen verantwortlich gemacht werden, wenn ein Heimbewohner stürzt?

(verpd) Der Schutz der Pflegebedürftigen eines Pflegeheims muss nicht über das übliche Maß hinausgehen. Wenn ein Pfleger aufgrund langer Übung nicht damit rechnen muss, dass ein Heimbewohner bei einer üblichen Pflegemaßnahme stürzt, so kann das Pflegeheim nicht für die Folgen des Unfalls zur Verantwortung gezogen werden. Das hat das Landgericht Coburg mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: 11 O 660/09).

Der Entscheidung lag der Fall eines 85-jährigen Pflegebedürftigen zugrunde, der unter zahlreichen körperlichen Gebrechen litt. Er war unter anderem sowohl beim Gehen als auch beim Stehen ein wenig unsicher.

Sturz beim Windelwechsel

Trotz allem ließ es sich der inkontinente Pflegebedürftige nicht nehmen, das Wechseln seiner Windeln im Stehen durchführen zu lassen. Dazu stellte er sich neben sein Bett und stützte sich mit beiden Händen am Nachtschränkchen ab.

Das ging lange Zeit gut. Doch eines Tages kam der Pflegebedürftige beim Windelwechsel unvermittelt zu Fall. Dabei verletzte er sich schwer.

Förderung der Selbstständigkeit

Seine gesetzliche Krankenkasse war der Meinung, dass das Pflegepersonal keine ausreichenden Maßnahmen zur Vermeidung eines denkbaren Sturzes ihres Versicherten getroffen hatte. Sie verlangte von dem Pflegeheim daher die Erstattung der von ihr aufgewendeten Heil- und Behandlungskosten in Höhe von mehr als 8.000 Euro.

Das Pflegeheim war sich jedoch keiner Pflichtverletzung bewusst. Die Sache landete daher vor Gericht. Dort erlitt die gesetzliche Krankenkasse eine Niederlage.

Die Pflicht eines Pflegeheims zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der ihm anvertrauten Bewohner ist nach Ansicht des Gerichts auf jenes Maß begrenzt, das mit vernünftigem finanziellen und persönlichem Aufwand realisiert werden kann.

Maßstab sind dabei insbesondere die Würde sowie die Interessen und die persönlichen Bedürfnisse der Heimbewohner. Deren Selbstständigkeit und Selbstverantwortung ist so weit wie möglich zu wahren und zu fördern.

Alltäglicher Gefahrenbereich

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte der Heimbewohner trotz gewisser Unsicherheiten bis zu seinem Unfall weder beim Gehen noch beim Stehen ernst zu nehmende Probleme. Er benötigte dabei keinerlei Unterstützung durch das Pflegepersonal.

Dieses war daher nicht dazu verpflichtet, dem ausdrücklichen Wunsch des Patienten, den Windelwechsel im Stehen durchzuführen, nicht zu entsprechen oder zusätzliche Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, so das Gericht.

Der Unfall ereignete sich vielmehr im normalen, alltäglichen Gefahrenbereich. Er ist somit der eigenverantwortlichen Risikosphäre des Patienten zuzuordnen, für welche das Pflegeheim keinerlei Verantwortung zu übernehmen hat. Die Klage der Krankenkasse wurde daher als unbegründet zurückgewiesen.

 
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