


| Vorsicht Glatteis |
| Wintereinbruch |
| Wenn die Rente später kommt als erwartet |
| Berufsständische Versorgung |
| Mit 17 Jahren ans Steuer |
| Verkehr |
| Schnelle Hilfe bei Sorgen unterschiedlichster Art |
| Familie |
| Gegen nasskalte Gefahren |
| Gebäudeversicherung |
Urteile | 09.03.10 Kein Geld für fiktiven SchadenNach einem Kfz-Unfall kann der Geschädigte in der Regel für die Reparaturdauer eine Nutzungsausfall-Entschädigung geltend machen. Doch wie verhält es sich, wenn ihm seine Werkstatt kostenlos einen Leihwagen zur Verfügung stellt oder er einen Zweitwagen hat? (verpd) Ein Unfallopfer hat keinen Anspruch auf eine Nutzungsausfall-Entschädigung, wenn ihm für die Zeit der Reparaturdauer oder Ersatzteilbeschaffung von einem Dritten kostenlos ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt wurde. Das gilt auch dann, wenn die Kosten des Leihwagens theoretisch in Rechnung gestellt werden könnten, so das Oberlandesgericht Thüringen in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil (Az.: 1 U 761/08). Ein Autofahrer war unverschuldet in einen Unfall verwickelt worden. Nachdem sich herausstellte, dass die Ersatzteilbeschaffung ungewöhnlich lange dauern wird, stellte ihm die Werkstatt auf Kosten des Fahrzeugherstellers einen Leihwagen zur Verfügung. Mit dem Argument, dass es einen Schädiger letztlich nichts angeht, wenn einem Geschädigten eine kostenlose Leistung zur Verfügung gestellt wird, forderte das Unfallopfer auch für die Zeit der Nutzung des Leihwagens vom Versicherer des Unfallverursachers die Zahlung einer Nutzungsausfall-Entschädigung. Fühlbare GebrauchsentbehrungZu Unrecht, befand das Thüringer Oberlandesgericht. Es wies die Klage des Unfallgeschädigten als ungerechtfertigt zurück. Begründung: Eine Nutzungsausfall-Entschädigung soll einen bestimmten Vermögensnachteil kompensieren. Und zwar denjenigen, dass dem Geschädigten Wirtschaftsgüter von allgemeiner zentraler Bedeutung für die Lebenshaltung entzogen werden, auf deren ständige Verfügbarkeit er angewiesen ist. Dies setzt jedoch voraus, dass der Geschädigte die Fühlbarkeit der Gebrauchsentbehrung nachweisen kann. Eine fühlbare Beeinträchtigung liegt aber zum Beispiel dann nicht vor, wenn ein Geschädigter über einen Zweitwagen verfügt, den er während einer unfallbedingten Reparatur nutzen kann. Nach Auffassung des Gerichts verhält es sich nicht anders, wenn ein Dritter einem Geschädigten ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellt, ohne dessen Nutzung in Rechnung zu stellen. Keine Revision zugelassenDazu heißt es in dem Urteil: „Wird dem Geschädigten somit für einen bestimmten Zeitraum während der Dauer der Reparatur eines Unfallwagens von der Werkstatt oder dem Hersteller ein Mietwagen kostenfrei zur Verfügung gestellt, kann er für den fraglichen Zeitraum keine abstrakte Nutzungsausfall-Entschädigung geltend machen. Ob sich der Dritte, der die Kosten der Leistung eines Ersatzwagens trägt, Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger auf Ersatz von Mietwagenkosten abtreten lässt und/oder tatsächlich geltend macht, ist dabei ohne Bedeutung für die Versagung der abstrakten Nutzungsausfall-Entschädigung. In beiden Fällen mangelt es gleichermaßen an einer fühlbaren Beeinträchtigung der Nutzung eines Pkw auf Seiten des Geschädigten.“ Eine Revision gegen die Entscheidung ließ das Gericht nicht zu.
|