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Urteile | 09.03.10
 

Falsch getickt

Ist ein Sicherheitsdienst im Flughafen zur Haftung verpflichtet, wenn bei der Kontrolle der Passagiere eine wertvolle Uhr abhanden kommt?

(verpd) Kommt in einer Flughafenkontrollzone ein Wertgegenstand abhanden, so ist es Sache des Reisenden zu beweisen, dass er den Gegenstand tatsächlich zur Kontrolle auf das Laufband gelegt hat. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, so ist der für die Kontrolle zuständige Sicherheitsdienst auch nicht zum Schadenersatz verpflichtet. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt/Main (Az.: 1 U 169/08).

Ein Mann hatte einen der Sicherheitsbereiche des Frankfurter Flughafens betreten. Nach eigenen Angaben legte er dort zusammen mit anderen persönlichen Gegenständen seine Armbanduhr in ein Kästchen, um sie durchleuchten zu lassen.

Als er kurz darauf die Sicherheitsschleuse verließ, war die Uhr verschwunden. Der Reisende vermutete, dass einer der drei Kontrolleure die 4.000 Euro teure Uhr an sich genommen hatte. Er benachrichtigte daher die Polizei. Doch auch bei einer Durchsuchung der unmittelbar im Bereich der Schleuse tätigen Flughafenmitarbeiter konnte die Uhr nicht gefunden werden.

Der Reisende verklagte den Sicherheitsdienst daher auf Zahlung von Schadenersatz. Doch vor dem Frankfurter Oberlandesgericht erlitt er eine Niederlage.

Eine Frage des Beweises

Nach Ansicht des Gerichts haftet ein Sicherheitsdienst eines Flughafens zwar grundsätzlich für Gegenstände, die bei einer Kontrolle abhanden kommen. Das gilt aber nur dann, wenn der Fluggast beweisen kann, dass der Gegenstand durch Verschulden beziehungsweise durch Diebstahl des Personals verschwunden ist.

Das Gericht hielt die Aussage des Klägers, die Uhr in den Kasten gelegt zu haben, zwar für glaubwürdig. Für ebenso glaubwürdig hielten die Richter aber auch die drei als Zeugen vernommenen Flughafenmitarbeiter, die zur fraglichen Zeit in der Kontrollzone tätig gewesen waren. Diese hatten ausgesagt, die Uhr nicht an sich genommen zu haben.

Nach Meinung der Richter kann zwar nicht völlig ausgeschlossen werden, dass ein vierter Mitarbeiter, der am Ende des Transportbandes tätig war und die leeren Kästen zurückbringen sollte, für den Diebstahl der Uhr verantwortlich war. Doch das war dem Mann nicht zu beweisen.

Wertgegenstände gehören ins Handgepäck

Das Gericht hielt es nämlich für ebenso gut möglich, dass die Uhr durch einen anderen Reisenden gestohlen worden. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie dem Kläger schon vor Betreten des Sicherheitsbereichs abhanden gekommen war, er den Verlust aber erst bemerkte, nachdem er am Ende des Transportbandes Jacke, Gürtel und Pullover wieder an sich genommen hatte.

Es half dem Kläger auch nicht, dass ein Mitreisender bestätigte, die Uhr noch kurz vor Betreten des Sicherheitsbereichs bei einem gemeinsamen Essen in einem der Flughafenrestaurants gesehen zu haben. Denn das ist nach Meinung der Richter kein Beweis dafür, dass der Kläger die Armbanduhr im Sicherheitsbereich tatsächlich in den Kasten gelegt hat.

Folgt man der Entscheidung, so sollte man Wertgegenstände vor Sicherheitskontrollen auf Flughäfen unbedingt im Handgepäck oder aber zumindest in einer möglichst verschließbaren Jackentasche aufbewahren. Denn dadurch wird die Gefahr eines Diebstahls deutlich verringert.

 
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