Wenn ein Schwimmbadparkplatz zur Eisbahn wird

Urteil | 20.01.12
 

Wenn ein Schwimmbadparkplatz zur Eisbahn wird

Nicht immer sind die Parkplätze öffentlicher Einrichtungen von Schnee und Eis befreit. Ein Gericht hatte zu klären, wer dafür haftet, wenn deswegen ein Unfall passiert.

Öffentliche Parkplätze müssen von einer Gemeinde im Winter nur dann von Schnee und Eis geräumt beziehungsweise gestreut werden, wenn die Fahrzeugnutzer diese Flächen nicht nur für wenige Schritte als Fußgänger betreten müssen und wenn es sich um einen belebten Parkplatz handelt. Das hat das Landgericht Coburg mit einem vor Kurzem veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: 13 O 678/10).

Die Frau hatte im Winter ein städtisches Hallenbad besucht. Der Parkplatz des Bades war zu dieser Zeit zuletzt fünf Tage vorher von Schnee und Eis geräumt und mit abstumpfenden Mitteln gestreut worden.

Sturz auf Eisplatte

Unmittelbar neben dem Parkplatz befand sich ein Fußweg zu dem Hallenbad, der laufend gestreut beziehungsweise geräumt wurde. Doch anstatt diesen Fußweg zu nutzen, ging die Schwimmbadbesucherin quer über den Parkplatz. Das funktionierte auf dem Hinweg noch problemlos. Auf dem Rückweg kam sie jedoch unmittelbar hinter dem Heck ihres Autos auf einer Eisplatte zu Fall. Dabei brach sie sich das rechte Handgelenk.

In ihrer beim Coburger Landgericht eingereichten Schmerzensgeldklage trug die Frau vor, dass sie die Eisplatte nicht hatte sehen können. Denn weil es während ihres Aufenthaltes in dem Hallenbad leicht geschneit habe, sei die Platte von Schnee bedeckt gewesen.

Sie warf der Gemeinde vor, auf den Schneefall nicht adäquat reagiert zu haben. Denn sie hätte nicht nur die Nutzer des Fußwegs, sondern auch die des Parkplatzes vor den Gefahren durch Glätte schützen müssen. Doch das sahen die Coburger Richter anders. Sie wiesen die Klage als unbegründet zurück.

Leicht zu vermeiden

Grundsätzlich, so das Gericht, richtet sich der Umfang der Räum- und Streupflicht einer Gemeinde nach der Art und Wichtigkeit der Verkehrswege. Zu berücksichtigen ist ferner die Leistungsfähigkeit eines Ortes.

„Für den Bereich öffentlicher Parkplätze bedeutet das, dass die von Kraftfahrzeugen befahrenen Teile im Interesse der Fahrzeugführer nur dann gestreut werden müssen, wenn die Fahrzeugbenutzer diese Flächen nicht nur für wenige Schritte als Fußgänger betreten müssen und es sich um einen belebten Parkplatz und nicht wie im Fall des Hallenbadparkplatzes um eine untergeordnete Verkehrsfläche handelt“, so das Gericht.

Die Klägerin hätte den Unfall außerdem leicht vermeiden können, indem sie nämlich nicht die Abkürzung über den Parkplatz, sondern den nur wenige Schritte entfernten, gestreuten und geräumten Fußweg genutzt hätte. Dass sie für ihre Bequemlichkeit eine Verletzung in Kauf nehmen muss, hat sie sich folglich selbst zuzuschreiben. Die Gemeinde kann sie für die Folgen der Verletzung daher nicht haftbar machen. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Damit der Schutz unabhängig von der Haftung ist

Da, wie in diesem Fall, nicht immer ein anderer für die erlittenen Schäden haftet, ist eine individuelle Absicherung empfehlenswert. Eine private Unfallversicherung bietet beispielsweise einen weltweiten Schutz rund um die Uhr, also sowohl bei Unfällen im Beruf als auch in der Freizeit. Versicherbar sind hier unter anderem eine frei wählbare Kapitalsumme oder/und Rentenleistung im Invaliditätsfall.

Mögliche Einkommenseinbußen bei unfall-, aber auch sonstiger krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit lassen sich durch eine private Krankentagegeld-Versicherung ausgleichen.

Für den Fall, dass man aufgrund unfall- oder krankheitsbedingter gesundheitlicher Probleme seinen bisherigen Beruf zukünftig nicht mehr ausüben kann, ermöglicht es eine private Berufsunfähigkeits-Versicherung den bisherigen Lebensstandard zu halten. Um die private Absicherung nach dem individuellen Bedarf und den persönlichen Präferenzen zu gestalten, empfiehlt sich ein Beratungsgespräch mit einem Versicherungsfachmann.

 

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