Versorgungsehe oder Liebesheirat?
Versorgungsehe oder Liebesheirat?
Immer wieder gibt es Streit, ob Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht, wenn ein Ehepartner kurz nach der Eheschließung an den Folgen einer schweren Erkrankung verstirbt. So auch in einem kürzlich vom Hessischen Landessozialgericht entschiedenen Fall.
Ein Hinterbliebener hat in der Regel keinen Anspruch auf Zahlung einer Witwen- beziehungsweise Witwerrente, wenn sein Ehepartner keine zwölf Monate nach der Eheschließung an den Folgen einer schon vor der Hochzeit bekannten schweren Erkrankung verstirbt. Das hat das Hessische Landessozialgericht mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: L 5 R 320/10).
Der Entscheidung lag die Klage einer seinerzeit 56-jährigen Frau zugrunde, die im November 2007 einen an unheilbar metastasierendem Kehlkopfkrebs erkrankten Mann geheiratet hatte.
Kurzes Eheglück
Das Eheglück währte jedoch nur kurz. Denn nur 17 Tage nach der Eheschließung verstarb ihr frisch gebackener Ehemann an den Folgen seiner schweren Erkrankung. Seine Witwe beantragte daher bei der Deutschen Rentenversicherung Bund die Zahlung einer gesetzlichen Witwenrente.
Mit dem Argument, dass der baldige Tod ihres Mannes bereits bei Eheschließung zwingend vorhersehbar war und der Grund für die Ehe weit überwiegend in der Versorgung seiner arbeitslosen, von Hartz-IV-Leistungen lebenden Frau zu suchen sei, lehnte es der Rentenversicherungs-Träger ab, der Klägerin eine Witwenrente zu zahlen.
Zu Recht, befanden die Richter des Hessischen Landessozialgerichts. Sie wiesen die Klage der Witwe gegen die Rentenversicherung als unbegründet zurück.
Besondere Umstände
Gemäß Paragraf 46 Absatz 2a SGB VI (Sechstes Sozialgesetzbuch) haben Witwen oder Witwer nämlich dann keinen Anspruch auf Zahlung einer Witwen- beziehungsweise Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr angehalten hat – es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenen-Versorgung zu begründen, so das Gericht.
Von solchen besonderen Umständen kann nach Ansicht der Richter allerdings nur dann ausgegangen werden, wenn der Tod eines Versicherten plötzlich und unvorhersehbar, zum Beispiel als Folge eines Unfalls, eingetreten ist oder wenn die tödlichen Folgen einer Krankheit bei einer Eheschließung nicht vorhersehbar waren.
Versorgungsehe
Davon ging das Gericht in dem zu entscheidenden Fall jedoch nicht aus. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme waren sowohl die Klägerin als auch ihr verstorbener Mann bereits vor der Eheschließung von den behandelnden Ärzten über den Krankheitsverlauf informiert worden. Sie hätten daher von dem fortgeschrittenen Stadium der Tumorerkrankung gewusst.
Unter diesen Voraussetzungen war es der Klägerin unmöglich, die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe zu widerlegen. Sie hat daher keinen Anspruch auf Zahlung einer Witwenrente. Das Gericht sah im Übrigen keine Veranlassung, eine Revision zum Bundessozialgericht zuzulassen. Die Frage, ob eine kurze Ehedauer zu Ansprüchen auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente führt, wird nicht in jedem Fall zu Ungunsten der Witwen beziehungsweise Witwer entschieden. Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an.
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