Wenn Firmen nicht wissen, wer mit den Dienstwagen fährt
Wenn Firmen nicht wissen, wer mit den Dienstwagen fährt
Ob ein Unternehmen Vorkehrungen treffen muss, um jederzeit feststellen zu können, welcher Mitarbeiter wann mit welchem Firmenfahrzeug unterwegs war, zeigt ein kürzlich gefälltes Gerichtsurteil.
Bei Verkehrsverstößen, die im geschäftlichen Rahmen mit einem Firmenfahrzeug begangen wurden, trifft die Geschäftsleitung eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Sie ist daher dazu verpflichtet, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle eines Verstoßes ohne Rücksicht auf die Erinnerung Einzelner festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat. Das geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (Az.: 14 L 716/11) hervor.
Der Entscheidung lag die Rechtsbeschwerde einer GmbH zugrunde, die sich dagegen zur Wehr gesetzt hatte, dass sie für eines ihrer Firmenfahrzeuge für ein Jahr ein Fahrtenbuch führen sollte.
Keine Ahnung
Vorausgegangen war eine erhebliche Geschwindigkeits-Überschreitung, die nicht nur mit einem Bußgeld, sondern zusätzlich mit der Eintragung von drei Punkten in der Flensburger Verkehrssünderdatei hätte geahndet werden können.
Doch obwohl einem der Geschäftsführer der GmbH ein Radarmessfoto vorgelegt wurde, behauptete die Firma, nicht zu wissen, welcher ihrer Mitarbeiter zur fraglichen Zeit das Tatfahrzeug gefahren hatte. Das bewahrte den Fahrer zwar davor, bestraft zu werden. Von der Verpflichtung, ein Fahrtenbuch führen zu müssen, wurde sein Arbeitgeber gleichwohl nicht befreit.
Sache des Fahrzeughalters
Nach Meinung des Gelsenkirchener Verwaltungsgerichts ist es grundsätzlich Sache eines Fahrzeughalters, Angaben zu der Person zu machen, die sein Fahrzeug zum Zeitpunkt eines Verkehrsverstoßes gefahren hat. Dabei hat er, so weit wie es ihm möglich und zumutbar erscheint, an der Ermittlung des Täters mitzuwirken.
„Zu dieser Mitwirkungspflicht gehört es, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten des Fahrzeugs fördert“, so das Gericht.
Kaufmännisches Eigeninteresse von Firmen
Diese Verpflichtung gilt auch und insbesondere für die Geschäftsleitung eines Unternehmens. Denn anders als etwa bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs liegt eine Dokumentation der Fahrten in deren kaufmännischem Eigeninteresse. Allein schon um Vorkehrungen gegen missbräuchliche Verwendungen der Fahrzeuge für Privatfahrten zu treffen oder in Schadenfällen Ersatzansprüche belegen zu können.
Die Geschäftsleitung muss nach Ansicht des Gerichts daher dazu in der Lage sein, den Kreis der Firmenangehörigen zu benennen, denen die Fahrten mit dem betreffenden Fahrzeug zuzuordnen sind.
Handelsrechtliche Verpflichtung
„Dies rechtfertigt sich mit Rücksicht auf die handelsrechtlichen Verpflichtungen eines Kaufmanns zur Führung und Aufbewahrung von Büchern, aus denen sich Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen, sowie aus dem Umstand, dass es unabhängig von der Reichweite dieser Vorschriften sachgerechtem kaufmännischem Verhalten entspricht, auch die Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren“, heißt es dazu in der Urteilsbegründung.
Sollte sich eine Firma darauf berufen, das Tatfahrzeug inzwischen veräußert zu haben, so darf die Fahrtenbuchauflage nach Ansicht des Gerichts jederzeit auf ein Ersatzfahrzeug übertragen werden. Es hat folglich keinen Zweck, das Fahrzeug zu verkaufen, um kein Fahrtenbuch führen zu müssen. Die Richter des Verwaltungsgerichts Oldenburg waren im Jahr 2009 in einem ähnlichen Fall zu der gleichen Einschätzung gelangt wie jetzt ihre Kollegen aus dem Ruhrgebiet.
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