Drohende Dachlawinen

09.01.12
 

Drohende Dachlawinen

Vom Dach fallende Eisbrocken und Schneemassen können enorme Schäden anrichten. Doch was muss ein Hausbesitzer alles unternehmen, um dies zu vermeiden?

9.1.2012 (verpd) Wird in der örtlichen Presse vor einer akuten Gefahr durch Dachlawinen gewarnt, so reicht es nicht aus, dass ein Hausbesitzer lediglich Eiszapfen von der Dachrinne seines Gebäudes entfernen lässt. Um seiner Verkehrssicherungs-Pflicht zu genügen, hat er vielmehr weitere Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Das geht aus einer Entscheidung der zweiten Zivilkammer des Bielefelder Landgerichts hervor (Az.: 2 O 50/11).

Eine Frau hatte ihren Pkw in einer Parkbucht vor dem Haus des beklagten Immobilienbesitzers abgestellt. Wegen einsetzenden Tauwetters wurde einen Tag vorher in der örtlichen Presse vor der Gefahr durch Eiszapfen und Dachlawinen gewarnt. Diese Warnung nahm der Hausbesitzer zum Anlass, Eiszapfen, die sich an der Dachrinne seines Gebäudes gebildet hatten, entfernen zu lassen. Weitere Maßnahmen ergriff er nicht.

Das sollte sich als Fehler herausstellen. Denn wenige Stunden später stürzten vom Dach des Gebäudes Eisblöcke und Schneemassen hinab. Dabei wurde das parkende Fahrzeug der Frau erheblich beschädigt.

Dumm geparkt?

Die Reparaturkosten von mehr als 6.000 Euro machte sie zusammen mit weiteren durch den Vorfall erlittenen Schäden gegenüber dem Hausbesitzer gerichtlich geltend. Ihres Erachtens hatte dieser seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt, als er nicht das gesamte Dach räumen, sondern lediglich die Eiszapfen von der Dachrinne entfernen ließ.

Der Gebäudebesitzer war sich jedoch keiner Schuld bewusst. Denn die Klägerin hatte unstreitig ebenfalls die Warnung der örtlichen Presse gelesen. Nach seiner Meinung hätte sie ihr Fahrzeug daher an einer sichereren Stelle parken müssen.

Dem wollten die Richter des Bielefelder Landgerichts jedoch nur bedingt folgen. Sie gaben der Klage der Autobesitzerin weitgehend statt.

Unzureichende Maßnahmen

Ein Hausbesitzer ist zwar grundsätzlich nur dann dazu verpflichtet, Dritte vor Dachlawinen zu schützen, wenn dieses durch besondere Umstände erforderlich ist. Solche Umstände haben nach Ansicht des Gerichts in dem zu entscheidenden Fall jedoch vorgelegen.

Angesichts des Zeitungsberichts durfte sich der Beklagte nämlich nicht darauf beschränken, die an der Dachrinne seines Hauses befindlichen Eiszapfen zu entfernen. Weil in dem Bericht davor gewarnt wurde, dass sich Eis- und Schneebrocken von Dächern lösen könnten, hätte er vielmehr das gesamte Dach inspizieren und es gegebenenfalls räumen lassen müssen.

Ersatzweise hätte er auch Schilder aufstellen können, auf denen er hätte darauf hinweisen müssen, dass auch nach dem Entfernen der Eiszapfen weiterhin eine akute Gefahr durch Dachlawinen bestand.

Anrechnung von Mitverschulden

Die Richter warfen der Klägerin allerdings Gutgläubigkeit vor, denn sie durfte nicht blind darauf vertrauen, dass der Hausbesitzer beim Entfernen der Eiszapfen auch die übrigen Gefahren, die vom Dach des Hauses ausgingen, hatte beseitigen lassen. Sie muss sich daher zu einem Viertel an ihrem Schaden beteiligen.

Schäden durch Dachlawinen landen regelmäßig vor Gericht. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, ob einem Geschädigten Schadenersatz zugesprochen wird. Die Geschädigten müssen sich jedoch so gut wie immer zumindest ein Mitverschulden anrechnen lassen, welches die Gerichte in der Regel mit 50 Prozent bemessen.

Nur weil der Hausbesitzer in dem Bielefelder Fall die Eiszapfen hatte beseitigen lassen und so den Anschein erweckt hatte, dass vom Dach seines Gebäudes keine Gefahr mehr ausging, wurde der Klägerin vom Gericht eine deutlich günstigere Quote zugestanden.

Sicherheit für Immobilieninhaber

Grundsätzlich ist es für Gebäudebesitzer wichtig, eine Gebäudehaftpflicht-Police zu haben. Diese übernimmt nicht nur Schäden, die auch durch ein fahrlässiges Verhalten des Gebäudebesitzers verursacht wurden, sondern wehrt zudem unberechtigte Ansprüche ab.

Besitzer von selbstgenutzten Einfamilienhäusern können sich freuen. Bei ihnen ist der Gebäude-Haftpflichtschutz kostenlos in einer bestehenden Privathaftpflicht-Versicherung enthalten.

Wer als Immobilieninhaber beispielsweise Schäden durch Schneelasten am eigenen Dach absichern möchte, sollte zudem eine Elementarversicherung abschließen. Diese gibt es als Einzelpolice oder auch gegen einen geringen Aufpreis als Zusatz in der Gebäudeversicherung.

 

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